Читать книгу Abwehrender und Anlagentechnischer Brandschutz - Hans-Joachim Gressmann - Страница 62
5.6.3 Übertragungseinrichtung und Übertragungswege 5.6.3.1 Übertragungseinrichtung
ОглавлениеDie ÜbertragungseinrichtungÜbertragungseinrichtung (ÜE) einer Brandmeldeanlage hat die Aufgabe, Alarmierungsmeldungen und Störmeldungen unter Verwendung spezieller Protokolle (VdS 2465-1 bis VdS 2465-3, [5.109] bis [5.111] ) auf gesicherte Weise an Leitstellen – z.B. der Feuerwehr – zu übertragen. Die Übertragungseinrichtung wird häufig auch als „HauptmelderHauptmelderÜbertragungseinrichtung“ bezeichnet. Eine ÜE ist ein grundsätzlich von der BMA unabhängiges, selbstständig arbeitendes Gerät, das in der Lage ist, Meldungen von ebenfalls selbständig arbeitenden BMA (oder anderen Gefahrenmeldeanlagen) an verschiedene ständig besetzte Stellen zu übertragen. Die Übertragungseinrichtung stellt das Vermittlungsglied zwischen der BMA und den Anschlusspunkten zu verschiedenen Übertragungsnetzen dar (Netzabschluss NA), indem sie die Meldungen der BMA entgegennimmt, für die Übertragung über externe Übertragungswege aufbereitet und die logische und technische Schnittstelle zu den Übertragungswegen bereitstellt. Übertragungseinrichtungen dürfen auch Bestandteil der Brandmeldeanlage sein.BrandmeldeanlagenÜbertragungseinrichtung
Bisher waren als Übertragungseinrichtungen häufig noch ÜE zur Übertragung über analoge oder digitale Festnetzverbindungen bzw. sog. AWUG – Automatische-Wähl-und-Ansage-Geräte – zur Übertragung über das analoge oder digitale Telefonnetz im Einsatz. Diese werden künftig bei BMA nach DIN EN 54 durch moderne Geräte ersetzt, die (ggf. zusätzlich zu den Funktionen der Altgeräte) in der Lage sind, über IP-basierte Netze Meldungen und Befehle zu übertragen (Internet Protocol; d. h. i. W. über das Internet Punkt 5.6.3.5).
Die ÜE nach DIN EN 54-21 [5.34] (und VdS 2463 [5.35]) stellt verschiedene allgemein definierte parallele und serielle Schnittstellen (z. B.V.31bis, V.22, ISDN S0) für den Anschluss der Brandmeldeanlage oder andere Gefahren-Meldeanlagen zur Verfügung (Schnittstelle S1 in Abbildung 5-5). Sie übersetzt mit Hilfe der implementierten Alarmempfangssoftware den internen Code der BMA in die verwendeten Übertragungsprotokolle der jeweiligen Übertragungsnetze (weitere Details findet man in VdS 2463 [5.35] und VdS 3500 [5.36]). Sie übergibt über die Schnittstelle S2 die Nachricht an das Übertragungsnetz. Die Schnittstellen S2 und S3 definieren den Übertragungsweg und müssen bestimmte, vom Übertragungsnetz abhängige in VdS 2471 Anhang A [5.37] detailliert beschriebene Anforderungen erfüllen.
Das Übertragungsnetz leitet die Nachricht über die Schnittstelle S3 an die Alarmauswerteeinrichtung und diese – nach ggf. erforderlicher Übersetzung der Übertragungsprotokolle – über die Schnittstelle S4 an den Einsatzleitrechner der Feuerwehr (Abbildung 5-5). Die im Überwachungsobjekt eingesetzten ÜE müssen mit den Alarm-Auswerteeinrichtungen AE der Feuerwehr zusammenarbeiten können. Welche ÜE-Typen jeweils zugelassen sind, ist den Anschlussbedingungen für Brandmeldeanlagen der jeweiligen Feuerwehr zu entnehmen (siehe z.B. [5.32]).
Abbildung 5-5:
Bestandteile einer Alarmübertragungsanlage und Übertragungsweg
Die Übertragungseinrichtungen müssen technisch in der Lage sein, Alarmmeldungen über zwei getrennte Übertragungswege (Punkt 5.6.3.5) abzugeben und bei Nichtverfügbarkeit des primären Übertragungsweges automatisch die Meldung über den zweiten Übertragungsweg absetzen oder ggf. erneut absetzen, wenn der Grund für die Nichtverfügbarkeit z.B. im Übertragungsnetz liegt. Übertragungseinrichtungen für BMA nach DIN EN 54-21 müssen daher hinsichtlich der allgemeinen Anforderungen nach DIN EN 50136-1-1 [5.38] und DIN EN 50136-2-1 [5.39] konstruiert sein und die Empfangsbestätigung der Alarmempfangsstelle sowie Störmeldungen optisch anzeigen. Sofern ÜE Brand- und Störungsmeldungen übertragen, muss der Vorrang von Brandmeldungen sichergestellt sein.
Da ab Ende 2018 Alarmmeldungen im Next-Generation-Network (Punkt 5.6.3.5) übertragen werden müssen und dieses nicht – wie das bisherige ISDN-Netz – auch die Energie zur Verfügung stellt, müssen ÜE spätestens ab diesem Zeitpunkt über eine netzunabhängige Ersatzstromversorgung entsprechend Punkt 5.6.2 verfügen bzw. über die Ersatzstromversorgung der BMZ mit versorgt werden.