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5.6.3.2 Übertragungswege

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Die ÜbertragungswegeÜbertragungswegev. Brandmeldeanlagen BrandmeldeanlagenÜbertragungswegeleiten Energie und/oder Meldungen zwischen den einzelnen Komponenten einer BMA, zwischen der BMZ und sonstigen Brandschutzeinrichtungen (Punkt 5.6.5), zwischen BMZ und Feuerwehr oder zwischen vernetzten BMA weiter. Die Übertragungswege können technisch dargestellt werden durch:

 interne oder gemietete Stromwege

 öffentliches oder internes Telefonnetz (drahtgebunden oder über Funk)

 öffentliches oder internes Datennetz (LAN, WLAN oder Lichtwellenleiter)

Aufgrund der Aufgabenstellung der BMA als Sicherheitseinrichtung werden an die Funktionsfähigkeit der folgenden ÜbertragungswegeÜbertragungswegeAnforderungen besondere AnforderungenAnforderungenan Übertragungswege gestellt:

 zwischen der Energieversorgung und der BMA

 zwischen Meldern und Brandmelderzentrale

 zwischen Brandmelderzentrale und bestimmten Steuereinrichtungen und bestimmten Signalgebern (sofern vorhanden, z.B. Alarmierungseinrichtungen, Schließeinrichtungen für brandschutztechnisch wichtige Türen etc. gemäß Punkt 5.6.5)

 zwischen Ansteuereinrichtung und Übertragungseinrichtung

 zwischen Brandmelderzentralen (anlagenübergreifende Vernetzung).

Diese Übertragungswege sind daher als überwachte Übertragungswege auszuführen, die früher als „PrimärleitungenPrimärleitungenÜbertragungswege“ bezeichnet wurden (ÜW 2 oder ÜW 3 nach DIN 14674 [5.124]; detailliertere Ausführungen findet man z.B. in [5.125]).

Überwachte ÜbertragungswegeÜbertragungswegeüberwachte müssen folgenden Anforderungen genügen:

 Die Übertragungswege müssen bestimmungsgemäß verfügbar sein.

 Die Verfügbarkeit während einer Dauer von 24 Std. muss mindestens 97 % betragen.

 Übertragungswege müssen im Normalzustand der Anlage auf die Einhaltung der Sollzustände und auf Unterbrechung, Kurzschluss oder Fehler mit gleicher Wirkung überwacht werden.

 Die Sollzustände der Übertragungswege müssen innerhalb von 10 Sekunden, die betriebliche Störung innerhalb von 100 Sekunden, erkannt und angezeigt werden.

 Die Funktion des Übertragungsweges muss mindestens einmal innerhalb von 25 Std. selbsttätig überprüft werden.

Anmerkung: Wird der Übertragungsweg ständig (z.B. durch Gleichstrom) überwacht, so erfolgt damit gleichzeitig die Überprüfung der Funktion.

 Kann bei Übertragungswegen, die nicht ausschließlich für Gefahrenmeldeanlagen verwendet werden, die bestimmungsgemäße Funktion durch fremde Signale gestört werden, so muss eine zweite Übertragungsmöglichkeit vorgesehen werden.

 Eine Dauerbetätigung bzw. Dauerauslösung eines Brandmelders darf nicht zur selbsttätigen Alarmwiederholung führen.

 Störungen wie Drahtbruch oder Kurzschluss in einem Übertragungsweg oder eine Störung in einem Abschnitt eines Übertragungsweges zwischen einzelnen Brandmelderzentralen und den Übertragungswegen zu der oder den übergeordneten Brandmelderzentralen oder Anzeige- und Betätigungseinrichtungen dürfen die Funktion der Anlage nicht beeinträchtigen.

Über nicht überwachte ÜbertragungswegeÜbertragungswegenicht überwachte. (ÜW 1 nach DIN 14674; früher als Sekundärleitungen bezeichnet) werden daher in der Regel nur technische Betriebsmittelüberwachungen oder sekundäre Alarmierungsmittel bzw. Betriebsmittelsteuerungen an die BMZ angeschlossen. Generell ist der Anschluss von brandschutztechnisch bedeutsamen Anlagen nur dann über nicht überwachte Verbindungswege erlaubt, wenn die Anlage bei Ausfall des Übertragungsweges in einen sicheren Zustand übergeht. Ein Beispiel hierfür ist z.B. eine betriebsmäßig über einen Magnetkontakt offen gehaltene Rauchschutztür, die bei Ausfall der Energieversorgung selbsttätig schließt.

Abwehrender und Anlagentechnischer Brandschutz

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