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5.2 Aufgaben und Einsatz von Brandmeldeanlagen

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Brandfolgeerscheinungenund MeldertypenBrandmeldeanlagenAufgabenDer Einbau von Brandmeldeanlagen (BMA) ist Bestandteil des Vorbeugenden Baulichen Brandschutzes, der Betrieb von BMA ist Bestandteil des Abwehrenden Brandschutzes.BMABrandmeldeanlagen

BrandmeldeanlagenBrandmeldeanlagenim Brandschutzkonzept müssen im Gesamtzusammenhang eines integrierten BrandschutzkonzeptBrandschutzkonzeptBrandmeldeanlagenes geplant werden: vorbeugender baulicher und anlagentechnischer Brandschutz durch BMA müssen in ihrem Zusammenwirken sorgfältig aufeinander abgestimmt sein. Eine schutzzielorientierte Planung der BMA sowie die Abstimmung mit den übrigen Brandschutzmaßnamen sind für die Optimierung von Wirksamkeit und Kosten unerlässlich. Mindestens muss eine BMA die folgenden SchutzzieleSchutzzielev. Brandmeldeanlagen sicher erreichen:

 Entdeckung von Bränden in der Entstehungsphase (Punkte 5.1 und 5.7)

 eindeutige Lokalisierung des Gefahrenbereiches (Punkt 5.8.4)

 schnelle Alarmierung (und Information) der möglicherweise betroffenen Personen (Punkt 5.6.4)

 Ansteuerung von sonstigen Brandschutzeinrichtungen und – sofern erforderlich – Betriebseinrichtungen (z.B. Abschaltung der Lüftung, Punkt 5.6.5)

 schnelle, sichere Alarmierung der Feuerwehr und/oder anderer hilfeleistender Stellen (extern oder im Betrieb, Punkt 5.6.3.5)

 Information der Feuerwehr über den Gefahrenbereich (Punkt 5.10.3)

Eine sachgerechte Konzeption, Planung, Ausführung, Inbetriebnahme und Wartung durch fachkundige und zertifizierte Ingenieurbüros (vergl. DIN 14675-1, Punkt 4.2, [5.18]) führt zu Brandmeldeanlagen, die mit einer Reaktionszeit von 1 bis 2 Minuten oder sogar darunter Schadenfeuer erkennen können. Reaktionsgeschwindigkeitv. Brandmeldeanlagen

Neben dem Einsatz von BrandmeldeanlagenBrandmeldeanlagenEinsatzgebiete (BMA) in Industrie und Gewerbebetrieben sind BMA in den folgenden Fällen sinnvoll bzw. vorgeschrieben:

1 Für bestimmte Gebäude sind in einigen Bundesländern bauordnungsrechtliche Vorschriften erlassen, die den Einbau von Brandmeldeanlagen für bestimmte Nutzungsarten fordern. Da nicht alle Bundesländer entsprechende Sonderbauverordnungen erlassen bzw. eingeführt haben, wird hier auf die entsprechenden Musterverordnungen der ARGEBAU Bezug genommen. Hiernach sind BMA erforderlich für:

 Versammlungsstätten [5.19]

 Krankenhäuser [5.20]

 Hochhäuser [5.21]

 Mittel-/Großgaragen [5.22].

 Beherbergungsstätten (Hotels etc., ab 60 Betten, [5.23])

1 Für weitere Gebäude, die entsprechend den Bauordnungen der Länder als „Bauliche Anlagen besonderer Art und Nutzung” eingestuft werden (gemäß § 54 MBO [5.24]), können im Einzelfall BMA im Zuge des bauordnungsrechtlichen Genehmigungs- oder Zustimmungsverfahrens gefordert werden. Dies gilt z.B. für:

 Schulen

 Universitäten

 Institute, Laboratorien

 Justizvollzugsanstalten

 Flughafengebäude.

1 Für Gebäude, die unwiederbringliche kulturelle und/oder materielle Werte darstellen oder enthalten, können BMA vorgesehen werden, wenn dies der Nutzer aufgrund des Schutzkonzeptes für notwendig erachtet, z.B. in:

 historischen Gebäuden

 Museen

 Rechenzentren

1 Für bestehende Gebäude kann bei Nutzungsänderungen oder höheren Nutzungsanforderungen aufgrund einer Brandschutzbegehung eine Verbesserung des Brandschutzes gefordert werden, wenn dies erforderlich ist.

Abwehrender und Anlagentechnischer Brandschutz

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