Читать книгу Abwehrender und Anlagentechnischer Brandschutz - Hans-Joachim Gressmann - Страница 53

4.6.4 Anforderungen an Löschwasserentnahmestellen

Оглавление

LöschwasserentnahmestellenAnforderungenLöschwasserEntnahmestellenEntnahmestellenLöschwasserentnahmestellenDie folgenden Anforderungen gelten für Löschwasserentnahmestellen aus offenen Gewässern und entsprechen DIN 14210 [4.25]. Sie sind sinngemäß für Löschwasserbrunnen und -behälter anzuwenden.

1 Befestigte Zufahrt für 10 t Achslast, mindestens 3 m breit, Stellplatz für Tragkraftspritzen und/oder Feuerwehrfahrzeug(e) muss vorhanden sein (Ausführung als Feuerwehrflächen nach DIN 14090 [4.29], siehe auch Punkte 3.2.2 und 3.3.2).Zufahrtenzu Löschwasserentnahmestellen

2 Sofern vorhanden müssen Löschwasser-Sauganschlüsse DIN 14244 [4.27] entsprechen.

3 Die Saughöhe soll niedrig gehalten werden und 5 m nicht überschreiten (max. geodätische Saughöhe 7,5 m).

4 Die Tauchtiefe des Saugkorbes muss mindestens 30 cm, besser 50 cm betragen.

5 Die LöschwasserentnahmestelleLöschwasserentnahmestellenKennzeichnung muss auch bei Frost unverzüglich benutzbar sein.

6 Die Uferbereiche müssen mindestens im Bereich der Entnahmestellen befestigt sein (siehe Abbildung 4-7).

7 Entnahmestellen dürfen nicht versanden oder verschlammen (Schlammfang wo erforderlich).

8 Festverlegte Saugleitungen können angebracht werden.

9 Entnahmestellen sind mit Hinweisschildern nach DIN 4066 [4.31] zu kennzeichnen.

10 Die Trümmerschatten von angrenzenden baulichen Anlagen sind zu beachten.

In Sonderfällen ist es auch üblich, über fest installierte Pumpensysteme (redundant ausgelegt, energieautark), die aus unabhängigen Löschwasserentnahmestellen gespeist werden, objektbezogen eine rohrnetzgebundene Löschwasserversorgung zu gewährleisten (Industriebetriebe). Vergleiche hierzu in Kapitel 6.

Abwehrender und Anlagentechnischer Brandschutz

Подняться наверх