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IV. Die Folgen des Verstoßes gegen § 6 Abs 2 GmbHG

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Geschäftsführerbestellungen, die gegen § 6 Abs 2 verstoßen, sind nichtig. Das folgt aus der Formulierung „kann nur“ bzw „kann nicht“ (vgl Baumbach/Hueck/Fastrich § 6 Rn 17; OLG Frankfurt GmbHR 2011, 1156; Löschung nichtiger Eintragung von Amts wegen, OLG München NZG 2011, 394; KG GmbHR 2012, 91 – § 395 FamFG); ferner Wicke § 6 Rn 6; Gehrlein/Witt/Volmer 5. Kap Rn 26). Es handelt sich bei § 6 Abs 2 um ein Verbotsgesetz iSd § 134 BGB. Bei gesetzeswidriger Bestellung besteht ein Eintragungshindernis, das nur durch ordnungsgemäße Geschäftsführerbestellung beseitigt werden kann (vgl hierzu BayObLG BB 1982, 200; auch OLG Düsseldorf GmbHR 1994, 114). Zur Ablehnung der Eintragung einer ausländischen Zweigniederlassung wegen eines im Inland gegen den Director einer Limited bestehenden Gewerbeverbots BGHZ 173, 200 = NJW 2007, 2328 – hierzu auch Eidenmüller NJW 2008, 28.

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Eine Nichtigkeit des gesamten Gesellschaftsvertrages tritt nicht ein, nur der entsprechenden Satzungsbestimmung bzw des maßgeblichen Gesellschafterbeschlusses. Die Gesellschaft ist so zu behandeln, als wäre kein Geschäftsführer bestellt worden. Ist die Gesellschaft eingetragen, so ist ein unzulässiger Geschäftsführer zu löschen und die Gesellschaft dazu anzuhalten, einen wirksamen Bestellungsakt einschließlich Anmeldung vorzunehmen. Der Rechtsverkehr wird hinsichtlich der Vertretungsmacht durch § 15 HGB geschützt (Baumbach/Hueck § 6 Rn 17; vgl BGHZ 53, 210, 215; auch OLG München DB 1990, 1959 – str; vgl Baumbach/Hueck § 6 Rn 13 mwN). Allerdings wird schützt § 15 HGB nur Vertrauen auf die Stellung als Geschäftsführer, nicht dagegen hinsichtlich der Geschäftsfähigkeit (keine eintragungsfähige Tatsache (Baumbach/Hueck § 6 Rn 17; BGH aaO; aA OLG München aaO).

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