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V. Anmeldung und Inhalt

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Die Anmeldung ist ein verfahrensrechtlicher Antrag (Scholz/Veil § 7 Rn 12 mwN – nicht unstr) und kann bis zur Eintragung formlos zurückgenommen werden – hierzu reicht Rücknahme durch einen Geschäftsführer aus (Scholz/Veil § 7 Rn 12 mwN).

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Die Anmeldung bedarf nach § 12 Abs 1, 2 HGB der öffentlich beglaubigten Form (notarielle Beurkundung nicht erforderlich, aber unschädlich). Mängel der Anmeldung können in der erforderlichen Form durch sämtliche Geschäftsführer behoben werden. Erfolgt die Eintragung auf der Grundlage der fehlerhaften Anmeldung, so kommt die GmbH zur Entstehung (Scholz/Veil § 7 Rn 15 mwN, str). § 395 FamFG- früher §§ 142, 144 FGG – kommen grds nicht zur Anwendung – anders nach § 395 FamFG bei Anmeldung durch einen Unbefugten ohne Zustimmung der Geschäftsführer etc (vgl Scholz/Veil § 7 Rn 16). Die Verletzung bloßer Ordnungsvorschriften rechtfertig eine Löschung von Amts wegen nicht, anders bei wesentlichen Verfahrensverstößen bei konstitutiven Eintragungen (vgl Krafka/Willer/Kühn Rn 442).

Wegen des Inhalts der Anmeldung und weiterer Formalien vgl § 8.

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