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II. Anmeldungsunterlagen
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Die in § 8 enthaltenen Anmeldungsunterlagen müssen in unbeanstandbarer Form der Anmeldung beigefügt sein. Das Fehlen eines der in der Vorschrift genannten Erfordernisse führt zur Auflage des Registerrichters, die innerhalb angemessener Frist zu erledigen ist (nach § 382 Abs 4 S 2 FamFG: Zwischenverfügung mit Beschwerde anfechtbar – vgl BayObLG 70, 245; iÜ Krafka/Willer/Kühn Rn 192; BayObLG ZIP 1999, 969, Sachgründungsbericht; OLG München 23.7.2010 – 31 Wx 128/10 – fehlende Versicherung zur Belehrung über die unbeschränkte Auskunftspflicht in der Anmeldung und Ergänzung der Urkunde ohne erneute Beglaubigung durch Notar – Ablehnung der Eintragung. Denkbar ist die Rücknahme des Antrags, die auch vom Registergericht empfohlen werden kann, wenn das Eintragungshindernis nicht beseitigt wird oder nicht beseitigt werden kann. Geschieht dies nicht, so ist die Anmeldung zurückzuweisen (Baumbach/Hueck/Fastrich § 8 Rn 2; Lutter/Hommelhoff/Bayer § 8 Rn 24; Scholz/Veil § 8 Rn 38; Krafka/Willer/Kühn Rn 192). Das Registergericht kann nach Beseitigung der Eintragungshindernisse durch Eintragung abhelfen. Diese Zurückweisung kann mit der Beschwerde angegriffen werden (vgl § 58 GmbHG, § 382 Abs 4 S 2 FamFG). Nach der Zurückweisung nachgereichte Unterlagen bzw beseitigte Mängel erfordern eine Neuanmeldung der Gesellschaft, da die erste Anmeldung infolge der kostenpflichtigen Zurückweisung „verbraucht“ ist. Berichtigung und Ergänzung der Anmeldung können nicht erzwungen werden (Baumbach/Hueck/Fastrich § 8 Rn 2). Wird die Gesellschaft entgegen diesen Grundsätzen dennoch eingetragen, so werden die Mängel des Anmeldungsverfahrens geheilt. Eine Löschung kommt nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen der §§ 397, 399 FamFG vorliegen. Allerdings kann das Nachreichen fehlender Unterlagen nach Eintragung erzwungen werden (Scholz/Veil § 8 Rn 30; vgl OLG Köln ZIP 1981, 236). Vgl iÜ § 9c.