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6. Der Wertnachweis bei Sacheinlagen
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Zur Literatur s Rn 16. Bereits vor der Reform 1980 war zumindest an größeren Registergerichten bereits seit geraumer Zeit stillschweigende Praxis geworden: Das Verlangen nach geeigneten Wertnachweisen bei Sacheinlagen. Wie dies erfolgt, wurde bereits o in § 5 Rn 67 f dargelegt. Die Art des Nachweises hängt vom Gegenstand der Sacheinlage ab, zB Sachverständigengutachten bei Lizenzen, Urheberrechten etc (Wicke § 8 Rn 6; Baumbach/Hueck § 8 Rn 8; hierzu BayObLG BB 1995, 117 (Grundstück); ferner Scholz/Veil § 8 Rn 13; Lutter/Hommelhoff § 7 Rn 6; Wolf Nachweis der Aufbringung des Stammkapitals ggü dem Registergericht, Rpfleger 2010, Heft 9/10; ferner LG Freiburg – 20.2.2009 – 12 T 1/09 – Gesellschaftsanteile an einer werbenden Gesellschaft als Sacheinlage und ausreichende Vorlage der Bilanz der genannten Gesellschaft für ein Geschäftsjahr, die Gewinn- und Verlustrechnungen für mehrere Jahre und die Stellungnahme eines Wirtschaftsprüfers zum Wert der übernommenen Geschäftsanteile ausgehend von den über 3 Jahre erzielten durchschnittlichen Gewinnen anhand eines so genannten vereinfachten Ertragsverfahrens – bei Sacheinlagen Prüfung der Unterlagen und begründete Zweifel mit der Folge der wesentlichen Überbewertung; vgl ferner Krafka/Willer/Kühn Rn 978 – dort auch zur Beteiligung der berufsständischen Organe nach § 380 FamFG.
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Die Prüfungspflicht des Registergerichts bezieht sich auf die wesentliche Überbewertung von Sacheinlagen nach § 9c Abs 1 (s dort). Bestehen hierfür konkrete Anhaltspunkte, so wird das Registergericht weitere Ermittlungen durchführen und zB Beweismittel hinzuziehen (vgl § 26 FamFG). Reichen dem Registergericht eingereichte Schätzurkunden, Gutachten oder sonstige Unterlagen nicht aus, so kann es weitere Unterlagen verlangen. Werden diese nicht vorgelegt, wird die Eintragung zurückgewiesen, was mit der Beschwerde angefochten werden kann. Was verlangt wird, richtet sich nach pflichtgemäßem Ermessen im Einzelfall. Es empfiehlt sich insb bei Einbringen von Unternehmen (-steilen) oder etwa Grundstücken als Sacheinlagen, vor Einreichung der Anmeldung bei dem Registergericht eine vorher anzufragen. Das Ergebnis der Voranfrage kann spätere Schwierigkeiten häufig wenigstens zum Teil ausräumen (vgl hierzu Scholz/Veil § 8 Rn 18 mwN; BayObLG NJW 1995, 1971 – Sachverständigengutachten bei Grundstücken).