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2. Freie Verfügung der (des) Geschäftsführer(s)
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Wenn diese nicht ausdrücklich hinsichtlich der Geldeinlage in § 7 Abs 1 genannt wird, so folgt sie doch aus dem Gesamtzusammenhang des § 7, insb aus der ausdrücklichen Anführung in § 7 Abs 3. Ua ist zu beachten, dass der Geschäftsführer infolge seiner organschaftlichen Stellung zur freien Verfügung für die Gesellschaft befugt ist und sein muss. Bareinzahlungen müssen im Zeitpunkt der Anmeldung dem Geschäftsführer zur Verfügung stehen (Überweisung auf Konto, Aufwahrung in den Geschäftsräumen [Kasse]) hierzu OLG Oldenburg 29.8.2008 – 3 U 37/07. Wegen der Versicherung vgl § 8. Der Registerrichter kann nur noch im Ausnahmefall auch den Nachweis verlangen (so Rn 20; zum bisherigen Recht Scholz/Veil § 7 Rn 43, 45 ff; Lutter/Hommelhoff § 7 Rn 18 f; Baumbach/Hueck § 7 Rn 13; hierzu auch BGHZ 80, 129, 136 = ZIP 1981, 394, 396). Werden hier durch den/die Anmeldenden „erhebliche Zweifel“ des Registerrichters nicht ausgeräumt, wird die Anmeldung nach erfolgloser Zwischenverfügung zurückgewiesen.