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III. Anmeldung und Form

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Hierzu auch § 7 Rn 4 f o. Die Anmeldung hat – wie auch sonst – gem § 12 Abs 1, 2 HGB in öffentlich beglaubigter Form (vgl § 129 BGB) elektronisch zu erfolgen. Zuständig hierfür sind die Notare (vgl hierzu iÜ §§ 39, 40 BeurkG). Bei einem Formverstoß liegt ein Mangel der Anmeldung vor, der zur Zurückweisung der Anmeldung nach Zwischenverfügungen führt. Die Gründungsanmeldung hat durch alle Geschäftsführer zu erfolgen. Melden nicht alle Geschäftsführer an, so ist die Anmeldung durch die übrigen nachzuholen. Andernfalls droht nach ergebnisloser Zwischenverfügung des Registerrichters Zurückweisung. Freilich stellt es eine Verletzung der Geschäftsführerpflichten dar, wenn der Geschäftsführer nicht die erforderlichen Schritte zügig oder entspr Gesellschafterbeschluss vornimmt. Pflichtverletzungen können Schadensersatzansprüche zur Folge haben (§ 43). IÜ wird der Geschäftsführer die Eintragung schon deshalb betreiben, um die Risiken der Handelndenhaftung gering zu halten. Eine Urkunde muss nicht gegeben sein.

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Häufig wird bei einem Geschäftsführerwechsel vor Eintragung übersehen, dass auch der neue Geschäftsführer die entspr Versicherungen abzugeben und die Anmeldung vorzunehmen hat. Vgl iÜ o § 7 Rn 4 ff.

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