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3. Legitimation
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Die Legitimation der Geschäftsführer gehört zu den elektronisch beizufügenden Anlagen, sofern dies nicht aus dem Gesellschaftsvertrag ersichtlich ist (Baumbach/Hueck/Fastrich § 8 Rn 6; Wicke § 8 Rn 3 – Angabe für den Geschäftsführer mit vollem Namen und Wohnort, nicht Privatanschrift (vgl § 43 Nr 4 HRV – zur Geschäftsanschrift § 8 Abs 4 Nr 1). Man muss also dann, wenn sich aus dem Gründungsbeschluss zum Gesellschaftsvertrag nichts ergibt, die Bestellungsurkunde oder die schriftliche Bestätigung der Bestellung elektronisch übermitteln: Anders kann die „Legitimation“ des Geschäftsführers nicht belegt werden; denn mündliche Erklärungen können nicht elektronisch „beigefügt“ werden. Nicht ausgeschlossen ist freilich eine mündliche Beschlussfassung und darauf fußende schriftliche Bestätigung (Baumbach/Hueck/Fastrich § 8 Rn 6, Scholz/Veil § 8 Rn 9; Lutter/Hommelhoff/Bayer § 8 Rn 3 mwN). Um hier keine Schwierigkeiten zu bekommen, wird man den Gesellschafterbeschluss schriftlich abfassen und elektronisch einreichen. Für die UG (haftungsbeschränkt) ist das Musterprotokoll zu beachten.
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Hat der Registerrichter Zweifel an der „Legitimation“ der angemeldeten Geschäftsführer, so hat die Gesellschaft die Bedenken auszuräumen. Der Registerrichter hat hier bei Anhaltspunkten im Rahmen des § 26 FamFG zu ermitteln. Auch stellvertretende Geschäftsführer müssen sich legitimieren. Für sie gilt nichts Besonderes. Zur Befreiung von den Schranken des § 181 BGB vgl o § 6 Rn 47. Zu beachten ist ferner OLG Celle NZG 2000, 1034 – Fehlen einer Befreiung von § 181 BGB in der Satzung – nachträgliches Befreien des Geschäftsführers einer mehrgliedrigen GmbH mit allg Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens: Erforderlichkeit der Satzungsänderung nach den §§ 53 ff. Hierzu OLG Nürnberg 5.3.2010, 12 W 376/10 – Erforderlichkeit der Satzungsregelung für die generelle Befreiung des Geschäftsführers von § 181 BGB – Erforderlichkeit einer Satzungsänderung nach § 53 GmbHG bei fehlender Satzungsbestimmung.