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7. Die Genehmigungsurkunde – nicht mehr erforderlich
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Rothbächer Die (nicht) erforderliche Vorlage der Genehmigungsurkunde bei der GmbH-Gründung, GmbHR 2019, 18-22; § 8 Abs 1 Nr 6 aF wurde gestrichen, um den für die Eintragung erforderlichen Aufwand zu reduzieren (RegE: „Mit der Aufhebung von Abs 1 Nr 6 soll die Handelsregistereintragung von Gesellschaften erleichtert und beschleunigt werden, deren Unternehmensgegenstand genehmigungspflichtig ist. Bislang kann die Gesellschaft nur dann eingetragen werden, wenn bereits bei der Anmeldung zur Eintragung die staatliche Genehmigungsurkunde vorliegt. Zukünftig wird auf dieses Erfordernis verzichtet.
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Die bisherige Rechtslage erschwert die Unternehmensgründung erheblich. Dem Gesetzgeber ist uneingeschränkt zu folgen. Zum Rechtszustand vor der Reform vgl Voraufl. IÜ OLG München 21.5.2012 – 31 Wx 164/12 – Unternehmensgegenstand Anlage- und Vermögensberatung und ausdrücklicher Ausschluss erlaubnispflichtiger Tätigkeiten nach dem KWG – Unzulässigkeit der Verfügung des Registergerichts mit Pflicht zur Vorlage einer Genehmigung bzw eines Negativattests der BaFin.
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Welche Voraussetzungen für Genehmigungen erfüllt sein müssen, damit die zuständige Behörde die Erlaubnis/Genehmigung erteilt, folgt aus den einschlägigen Gesetzen (vgl Gottwald MittBayNot 2001, 164). Die Genehmigungsurkunde ist nach Aufhebung des § 8 Abs 1 Nr 6 nicht mehr mit der Anmeldung vorzulegen. Im Rahmen der Belehrungspflicht des Notars (§ 17 BeurkG) sind allerdings entspr Genehmigungen erheblich. Die wichtigsten Genehmigungen sind:
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Eine Tabelle für erlaubnispflichtige und anzeigepflichtige Gewerbe ist abrufbar unter www.frankfurt-main.ihk.de/recht/uebersicht/index.html, dort unter „Genehmigungspflichtige Gewerbe“.
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Ein Verzeichnis der Gewerbe, die nach § 1 Abs 2 HwO als Handwerk betrieben werden können findet sich dort in der Anlage A. Die Vorlage ist nach der Änderung des § 8 Abs 1 Nr 6 nicht mehr erforderlich.
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Ein Verzeichnis der Gewerbe, die nach § 18 Abs 2 HwO als zulassungsfreie Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe betrieben werden können findet sich dort in der Anlage B,
„Abschnitt 2: Handwerksähnliche Gewerbe“.
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Wird die Gesellschaft eingetragen, ohne dass die erforderliche Genehmigung erteilt ist, so kann eine Auflösungsklage gem § 61 bzw ein verwaltungsbehördliches Vorgehen (§ 62) die Folge sein. Wegen der Folgen vgl § 65. Nichtigkeit gem § 75 bzw Amtslöschung nach § 399 FamFG hingegen kommen nicht in Betracht (Baumbach/Hueck/Fastrich § 8 Rn 10 aE mwN; Scholz/Veil § 8 Rn 21; Lutter/Hommelhoff/Bayer § 8 Rn 7; hierzu auch Leitzen GmbHGR 2009, 480; Weigl DNotZ 2011, 169).