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1. Gesellschaftsvertrag
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Der Gesellschaftsvertrag ist in einer Ausfertigung (vgl § 47 BeurkG) bzw in einer beglaubigten Abschrift (§§ 42, 51 Abs 3 BeurkG) elektronisch beizufügen. Die Urschrift verbleibt stets bei den Notariatsakten. Es muss sich um den vollständigen Gesellschaftsvertrag handeln – in einem Schriftstück (OLG Frankfurt BB 1981, 694; BayObLG DB 1988, 2354; Scholz/Veil § 8 Rn 6; Baumbach/Hueck/Fastrich § 8 Rn 4). Veranlassen die Gesellschafter vor Eintragung eine Änderung des Gesellschaftsvertrages, so ist entspr §§ 53 ff zu verfahren, woraus folgt, dass ein vollständiger Gesellschaftsvertrag elektronisch eingereicht werden muss (vgl Wicke § 8 Rn 2). Mit Recht wird dies dem § 54 Abs 1 S 2 entnommen, wonach der volle Wortlaut in einer Urkunde zur Verfügung stehen muss, weil anderenfalls interessierte Dritte uU nur mit Schwierigkeiten über den Inhalt informiert werden können (Baumbach/Hueck/Fastrich § 8 Rn 5, mwN; ferner OLG Zweibrücken GmbHR 2000, 1204 – Änderung des Gesellschaftsvertrages vor Eintragung – entspr Anwendung des § 54 Abs 1 S 2: Vorlage einer mit Notarbescheinigung versehenen vollständigen Fassung des Gesellschaftsvertrages – früher str Punkte sind mit Blick auf die elektronische Übermittlung nicht mehr relevant: förmliche Anmeldung oder formloses Vorlegen durch die Geschäftsführer – keine analoge Anwendung des § 54 Abs 1 S 1: ausreichend danach formlose Vorlage ohne zusätzliche Anmeldung – Anmeldung ist erfolgt und wirkt fort – förmliche Anmeldung durch Notar stellte Verletzung der Pflicht zur billigsten Sachbehandlung dar (Aufhebung der Kostenrechnung des Notars); vgl ferner BayObLG DB 1988, 2354; Lutter/Hommelhoff § 8 Rn 2; Baumbach/Hueck/Fastrich § 8 Rn 4; Scholz/Veil § 8 Rn 7). Die Besonderheiten der UG sind zu beachten (vgl o § 5a).