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VI. Stammkapital und Anmeldungsvoraussetzungen

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Voraussetzung der Eintragung ist die Erfüllung der Einlagepflichten vor der Anmeldung.

Bei der „Bargründung“ sieht die 1980 novellierte Fassung des § 7 Abs 2 vor, dass mindestens 12 500 EUR – jetzt die Hälfte des Mindeststammkapitals – vor Anmeldung und Eintragung geleistet werden. Es spielt hierbei keine Rolle, wie hoch das Stammkapital ist. Es kann höher als die Mindestsumme von 25 000 EUR sein. § 7 Abs 2 verlangt gleichwohl auch in diesem Fall keinen höheren Einzahlungsbetrag als 12 500 EUR.

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Daneben ist freilich zu beachten, dass auf jeden Geschäftsanteil (=Stammeinlage) mindestens ein Viertel des Nennbetrags einzuzahlen ist. Die Einzahlung von jeweils 25 % auf jede Stammeinlage muss jedoch insgesamt jetzt 12 500 EUR ergeben. Dies bedeutet, dass bei allen GmbH mit einem Stammkapital von weniger als 50 000 EUR mehr als ein Viertel eingezahlt werden muss – vom Stammkapital. Das Gesetz lässt es jedoch offen, auf welche der Einlagen über das erforderliche „Viertel“ hinaus Mehreinzahlungen bis zum Betrag von 12 500 EUR erfolgen (Scholz/Veil § 7 Rn 23; vgl allerdings § 19 Abs 1 und die dortigen Ausführungen zur Gleichbehandlung).

In Betracht kommt zB folgende Gestaltung:

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Geschäftsanteil/Stammeinlage Einzahlung
62 500 EUR 15 625 EUR (ein Viertel)
112 500 EUR 28 125 EUR
25 000 EUR 6 250 EUR
(Stammkapital 200 000 EUR) (Mindesteinzahlungsbetrag 12 500 EUR)
oder:
55 000 EUR 13 750 EUR (ein Viertel)
140 000 EUR 35 000 EUR
45 000 EUR 11 250 EUR
(Stammkapital 240 000 EUR) (Mindesteinzahlungsbetrag 12 500 EUR)

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Diese Bsp zeigen, dass die Summe der auf die Geschäftsanteile – Stammeinlagen – erbrachten Geldleistungen immer zumindest 12 500 EUR erreichen muss, soweit es um das Stammkapital unter 50 000 EUR geht. Liegt das Stammkapital über 50 000 EUR, so ist grds maßgeblich, dass mindestens ein Viertel auf jeden Geschäftsanteil eingezahlt werden muss, was rechnerisch den vorgegebenen Rahmen von 12 500 EUR entspr übersteigt. Sacheinlagen sind voll einzubringen, aber bei der Berechnung des Mindesteinzahlungsbetrages zu berücksichtigen (Mindestvermögen 12 500 EUR – vgl hierzu die Beispiele bei Lutter/Hommelhoff § 7 Rn 5; ferner Wicke § 7 Rn 5; Baumbach/Hueck § 7 Rn 5, 9; Krafka/Kühn Rn 943).

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Beispiel: Stammkapital 25 000 EUR

Geschäftsanteil Einzahlung
1. Sacheinlage 5 000 EUR 5 000 EUR – Vollwert
2. Bareinlage 2 000 EUR – mindestens ein Viertel 5 000 EUR
3. Zahlung und Sacheinlagen 10 000 EUR – nicht 12 500 EUR erreichend
4. Mindestgesamtbetrag 50 % von 25 000 EUR = 12 500 EUR
5. Differenz – Fehlbetrag: 2 500 EUR – „Aufschlag“ auf Geschäftsanteil mit Bareinzahlung 2 500 EUR – „Aufschlag“ auf Bareinzahlung zum Erreichen des „Mindestgesamtbetrags“
6. Gesamtbetrag der Einzahlungen 12 500 EUR

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Hier wird der Registerrichter überprüfen, ob die Mindesteinzahlung von 12 500 EUR insgesamt erreicht ist und von den Geschäftsanteilen jeweils mindestens ein Viertel eingezahlt ist – neben der vollen Leistung der Sacheinlage. Mit Blick auf die Versicherung des Geschäftsführers und der Sanktion bei Verletzung wird der Registerrichter lediglich Zwischenverfügungen erlassen, wenn er „erhebliche Zweifel“ an der Richtigkeit der Versicherung hat. Wie in § 8 Abs 2 GmbHG 2 vorgesehen, können in diesem Fall zB Einzahlungsbelege verlangt werden. Mit Recht wird jedoch im RegE 2008 betont, dass die Versicherung des Geschäftsführers „ausreicht und weitere Nachweise (Einzahlungsbelege etc)“ grds nicht erforderlich sind. Das Verlangen weiterer Nachweise erfordert damit grds konkrete Verdachtsmomente hinsichtlich der Unrichtigkeit der Versicherung (Wicke § 7 Rn 12, auf die früher nicht selten anzutreffende Praxis hinweisend, dass Nachweise auch ohne konkreten Anlass verlangt wurden; vgl hierzu auch Krafka/Willer/Kühn Rn 946). IÜ ist neben § 8 Abs 2 und § 8 Abs 3 GmbHG (falsche Versicherung und Sanktion) auch zu beachten (Regelung des Hin- und Herzahlens). Anders liegt dies im Fall der verdeckten Sacheinlage (vgl hierzu – Versicherung des Geschäftsführers unzutr – vgl Wicke § 7 Rn 14; auch hier § 5 Rn 46). Die Anrechnung kann in diesem Fall noch nicht vor Eintragung erfolgen (Bormann/Ulrichs GmbHR, Sonderheft 10/2008, S 20; Wicke § 7 Rn 14). IÜ ist auf die Begründung des RegE 2008 zu verweisen: „IÜ wäre es auch eine nicht zutreffende Verkürzung, wenn das Gericht regelmäßig einen Einzahlungsbeleg über die Einzahlung auf ein Konto der (künftigen) GmbH als Nachweis verlangen würde. Die Leistung der Einlagen kann nämlich auf verschiedene Weise geschehen, es kommt eine Barzahlung in Betracht, eine Einzahlung auf ein Anderkonto des Notars, ein Bundesbank- bzw LZB-garantierter Scheck (nicht mehr in § 54 Abs 3 AktG als Zahlungsmittel vorgesehen – daher krit Scholz/Veil § 7 Rn 32 mwN), die Einzahlung auf ein Treuhandkonto des Geschäftsführers zugunsten der künftigen GmbH oder die Einzahlung auf ein kreditorisches Privatkonto des Geschäftsführers. Die Einzahlung auf ein Konto der zu gründenden GmbH ist regelmäßig schwierig, weil diese vor der Eintragung noch nicht existiert. Die Praxis behilft sich damit, dass nach der Beurkundung, aber vor Eintragung ein Konto der Vor-GmbH eröffnet wird (nachgewiesene Gutschrift). Das ist weiterhin ein denkbarer Weg, angesichts der dadurch eintretenden erheblichen Verzögerung der Gründung aber nur einer von mehreren.“ Hierzu iÜ Scholz/Veil § 7 Rn 30 zur Zahlung – Einzahlung – „Ausgang“ bei dem Gesellschafter und „Eingang“ im Sondervermögen der GmbH). Die Hingabe von Schecks oder Wechseln reicht nicht aus (Scholz/Veil § 7 Rn 32). Die schwerwiegenden Folgen einer falschen Versicherung des Geschäftsführers werden sich daher nicht bei Anmeldung bzw vor Eintragung, sondern im Rahmen der Problematik des, herausstellen. Anders als bei Sacheinlagen (sowie wesentliche Überbewertung) dürfte sich die Bargründung in Zukunft daher erheblich unkomplizierter darstellen, ohne dass die Kapitalaufbringung gefährdet ist – zur Versicherung bei Kapitalerhöhung BGH NJW 2013, 2428 – Versicherung des Geschäftsführers: sa § 57 II S 1).

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Barzahlung verlangt Zahlung an die Vorgesellschaft (an Vorgründungsgesellschaft genügt nicht – Lutter/Hommelhoff § 7 Rn 14 mwN). Die Annahme anderer Leistungen statt der „Zahlung“ ist nicht zulässig (zB an einen GmbH-Gläubiger auf Veranlassung der Gesellschaft – richtig Scholz/Veil § 7 Rn 33 und hM; aA Lutter/Hommelhoff § 7 Rn 16). Zum bisherigen Recht vgl zB zum unzulässigen Hin- und Herzahlen Scholz/Veil § 7 Rn 38 mwN; so schon BGH 15.10.2007 – II ZR 263/06 – keine Tilgungswirkung; bei GmbH & Co KG wird „wirtschaftliche Einheit“ angenommen BGH 10.12.2007 – II ZR 180/06; Bareinzahlungen müssen im Zeitpunkt der Anmeldung dem Geschäftsführer zur Verfügung stehen (Überweisung auf Konto, Aufwahrung in den Geschäftsräumen [Kasse]) hierzu OLG Oldenburg 29.8.2008 – 3 U 37/07; Bormann/Ulrichs GmbHR, Sonderheft 10/2008, S 40; Krafka/Kühn Rn 945; Baumbach/Hueck § 7 Rn 7; ferner die weiteren Entscheidungen: Anforderungen an Bankbestätigung nach, BGH NZG 2008, 304; Bareinlagen können vor Eintragung nicht durch nachträgliche Vereinbarungen in Sacheinlagen umgewandelt werden. Das gilt selbst dann, wenn die „Ersatzsacheinlage“ die Geldeinlage wertmäßig übersteigt (OLG Frankfurt Rpfleger 1983, 318). Befreiende Wirkung haben die Barzahlungen bzw das Überreichen eines Bundesbankschecks (Scholz/Veil § 7 Rn 28; Lutter/Hommelhoff § 7 Rn 10; Baumbach/Hueck § 7 Rn 5). Da die Vor-GmbH bereits kontofähig ist, reicht die Gutschrift auf dem (inländische Bank- oder Postgiro-) Konto der Gesellschaft aus (vgl BGHZ 45, 347; Lutter/Hommelhoff § 7 Rn 10; Baumbach/Hueck § 7 Rn 5 mwN). Die Nichteinzahlungen oder Umgehungen zeigen sich nicht selten erst nach Jahren: Brandenburg GmbHR 2000, 238 – Zahlung auf Stammeinlage durch Unterbeteiligten bei entspr Objektivierung der Kenntnis von Tilgungsabsicht und Akzeptanz des Tilgungswillens – Eingang der Zahlungen auf einen Stammeinlagenkonto der GmbH – keine Inanspruchnahme, da Tilgung der Stammeinlagenschuld; OLG Schleswig BB 2000, 2014 = GmbHR 2000, 1047 = NZG 2001, 84 – Inanspruchnahme des Gründungsgesellschafters auf Zahlung der Stammeinlage und des Geschäftsführers; OLG Celle GmbHR 2000, 1265 – Erfüllung der Einlageverpflichtung vor Eintragung; LG Dresden GmbHR 2001, 29 mit Komm Steinecke – Voraussetzungen einer verdeckten Sacheinlage – hierzu BGHZ 171, 113 = NGZ 2007, 300 nur, wenn die Einlage unmittelbar oder mittelbar an den Einleger zurückfließt. Die Bestimmung zur Tilgung der Einlageschuld muss eindeutig sein (vgl BGH NJW 2001, 1647 – Voraussetzungen des Nachweises der Einzahlung – erkennbare Zuordnung der Zahlung auf die Einlageschuld durch den Geschäftsführer Voraussetzung; BGH NJW 1998, 195 – Konzessionsverträge als Umgehung der Vorschriften der §§ 5 Abs 4, 19 Abs 5 über die Sacheinlagen). Ein Umgehungstatbestand liegt vor, wenn zwar formell eine Bareinlage geleistet wird, der Einlagebetrag materiell jedoch nur der Vergütung einer Sachleistung dient und im Ergebnis wirtschaftlich der Gesellschaft nicht als Bareinlage zufließt. „Darunter fällt insb die Leistung auf eine Forderung aus der Veräußerung sacheinlagefähiger Gegenstände durch sog „Hin- und Herzahlen“, wobei es gleichgültig ist, ob der bar bezahlte Betrag als Vergütung für die Sachübertragung wieder zurückfließt oder umgekehrt Mittel für die Einzahlung erst durch ein entspr Geschäft mit der Gesellschaft beschafft werden . . .“; BGH GmbHR 2001, 31 – Umwandlung einer ehemaligen Produktionsgenossenschaft in eine GmbH (vgl §§ 17–19 UntG) uneingeschränkte Anwendung der Gründungsvorschriften des GmbHG; OLG Köln ZIP 2001, 1243 = BB 2001, 1423 – schuldbefreiende Wirkung einer Zahlung bereits vor notarieller Beurkundung; OLG Celle NZG 2001, 228 – wahrheitswidrige Erklärung bei Abtretung: volle Einzahlung der Stammeinlagen – Forderungen auf Leistung zur Stammeinlage können abgetreten werden – Revision BGH II ZA 18/00; OLG Celle GmbHR 2000, 240 – Pfändung der Einlageforderung; BGH NJW 1992, 2229 = GmbHR 1992, 522; OLG Celle GmbHR 2000, 1265 – Erfüllung der Einlageverpflichtung vor Eintragung; OLG Düsseldorf GmbHR 2000, 564 = NZG 2000, 690 – keine Befreiung von der Verpflichtung zu Einlagen auf Kapitalerhöhungen durch Zahlungen zwischen dem Antrag auf Eintragung der Kapitalerhöhung und deren Durchführung bei fehlender freier Verfügbarkeit des Geschäftsführers (BGH NJW-RR 1996, 1249) – Revision BGH II ZR 234/99; OLG Köln NZG 2000, 489 – Ein-Personen GmbH-Kapitalerhöhung durch Bareinlagen; BGH NJW 1992, 2229 – Revision BGH II ZR 373/99; OLG Dresden NZG 2000, 487 – Entstehung der Bareinlageverpflichtung mit Beurkundung und Übernahme der neuen Anteile – Revision BGH: II ZR 1/00; OLG Dresden NZG 2000, 150 (LS) – freie Verfügbarkeit bei Alleingesellschafter/Geschäftsführer; OLG Hamm GmbHR 2000, 386 = NZG 2000, 652 – keine Erfüllung der Einlagepflicht durch Zahlungen des Gesellschafters auf Konto der Komplementär-GmbH. Leistungen an Dritte können mit Zustimmung der GmbH bei vollwertigen, liquiden und fälligen Forderungen des Dritten gegen die GmbH zur Erfüllung der Einlageverpflichtung führen (BGH NJW 1986, 989 = ZIP 1986, 161 = GmbHR 1986, 115) – Revision BGH II ZR 345/99; OLG Naumburg NZG 2001, 230 – Zahlung der Einlage auf debitorisches Konto – Revision BGH II ZR 363, 364 und 369/00; OLG Naumburg NZG 2000, 152 – Prozesskostenhilfe abgelehnt – Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens: kein Gesellschafterbeschluss nach bzw Satzung erforderlich – Darlegungs- und Beweislast für die Leistung auf die Stammeinlage: Gesellschafter – keine Erfüllung durch Einbringen von Sacheinlagen (einzelkaufmännisches Unternehmen, Forderungen) bei Geldeinlage (Barzahlung oder Bundesbankscheck zur freien Verfügung); OLG Oldenburg NZG 2000, 316 – keine Befreiung von Bareinlagepflicht durch Sachleistungen – Barüberweisung mit geplanter anschließender Rücküberweisung: „verdeckte Sacheinlage“ – Verletzung der Sachgründungsvorschriften: Unwirksamkeit des schuldrechtlichen Geschäfts, Wirksamkeit des Verfügungsgeschäfts – Ausschluss der Aufrechnung mit bereicherungsrechtlichem Anspruch nach; OLG Schleswig GmbHR 2000, 1045 – GmbH-Vorratsgesellschaft – Einzahlung des Stammkapitals und Darlehensgewährung in Höhe der eingezahlten Beträge – Rückzahlung zwei Monate später = Zahlung auf das Darlehen, nicht auf die Einlage – Aufrechnungsverbot – erneute Zahlung auf das Stammkapital; hierzu Emde GmbHR 2000, 1193 (abl) gegen Bormann/Halczinsky GmbHR 2000, 1022 (zust).

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Ausreichend soll auch die Einzahlung auf das Konto eines uneigennützigen Treuhänders (zB Notars) sein (Lutter/Hommelhoff § 7 Rn 11 mwN). Die Einzahlung auf ein Konto der GmbH & Co KG reicht nicht aus (OLG Stuttgart ZIP 1985, 476). Sind Schuldner (Gesellschafter) und kontoführende Bank identisch, so soll Kontogutschrift nicht ausreichen (Lutter/Hommelhoff § 7 Rn 10; aA Scholz/Veil § 7 Rn 31 mwN).

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Einzahlungen müssen in Euro erfolgen. Schecks, Wechsel oder Einzahlungen in ausländischen Währungen erfüllen die Voraussetzung der Einzahlung nicht (Lutter/Hommelhoff § 7 Rn 13; Scholz/Veil § 7 Rn 32; Baumbach/Hueck § 7 Rn 9). Vgl die Einzelfälle unter Rn 20.

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Freiwillige Leistungen vor Eintragung befreien nur, wenn der volle Wert der Einlage im Zeitpunkt der Anmeldung/Eintragung noch zur Verfügung steht (vgl Baumbach/Hueck/Fastrich § 7 Rn 5a; BGH ZIP 1981, 394, 396 – zu Mehrleistungen bzw Überzahlungen eines Gesellschafters vgl OLG München ZIP, 2007; ferner BGHZ 105, 300, m zust Anm von Joost ZGR 89, 554; auch Lutter/Hommelhoff § 7 Rn 8 sowie Scholz/Veil § 7 Rn 46 mwN). Zahlungen an die Vorgründungsgesellschaft befreien nicht, sofern sie nicht ungekürzt in das Vermögen der Gründungsgesellschaft einfließen, wofür eine Einzelübertragung von der Vorgründungsgesellschaft erforderlich ist (BGH ZIP 1981, 1328 = WM 1981, 1300). Sämtliche Voreinzahlungen sind folglich nicht ungefährlich – vgl auch die Einzelfälle unter Rn 20.

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