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I. Allgemeines
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Durch die Reform 2008 hatte sich folgende Änderungen ergeben: § 8 Abs 1 Nr 3 (Nummerierung der Anteile); § 8 Abs 1 Nr 5 (Nennbetrag der Anteile); § 8 Abs 1 Nr 5 Wegfall der Genehmigungsurkunde); § 8 Abs 2 (Nachweise bei „erheblichen Zweifeln“ des Registerrichters an der Richtigkeit der Versicherung); Aufhebung des früheren § 8 Abs 2 S 2 (keine Sicherheit mehr bei Einpersonen-GmbH); § 8 Abs 2 S 2 (Belehrung nach § 53 Abs 2 BZRG); § 8 Abs 4 Nr 1 (inländische Geschäftsanschrift). Durch die Änderungen sollten die Anteilsübertragungen, die Eintragung ohne Vorlage der Genehmigungsurkunde, die Prüfungspflicht des Registerrichters hinsichtlich der Versicherung der Geschäftsführer, die Belehrungspflicht der Notare etc erleichtert werden. Hinzu kommt, dass die Schnelligkeit des Verfahrens durch die Änderungen des § 12 HGB (elektronische Form) erheblich gefördert wurde (Krafka/Willer/Kühn Rn 137 f). Darauf wird in § 8 Abs 5 ausdrücklich Bezug genommen. Mit Recht wird allerdings darauf hingewiesen, dass die Anmeldung für die beglaubigenden und insb die beurkundenden Notare mit erheblichen Belehrungspflichten bei Entlastung der Registergerichte belastet (vgl hierzu Katschinski/Rawert ZIP 2008, 1994; auch Römermann GmbHR, Sonderheft 10/2008, S 17, insb im Zusammenhang mit der UG (haftungsbeschränkt)).