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5. Vorzulegende Verträge und Sachbegründungsbericht

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Vgl Literatur zum aktuellen Stand: Blöse Das reformierte Recht der Gesellschafterleistungen, GmbHR 2018, 1151; Heckschen Die GmbH-Gründung 10 Jahre nach MoMiG – Eine Bestandsaufnahme, GmbHR 2018, 1093; Lieder 10 Jahre Kapitalschutz nach dem MoMiG, GmbHR 2018, 1116; Porzelt Ungeklärte Fragen der Gründerhaftung der Gesellschafter einer (Vor-) GmbH, GmbHR 2018, 663; Verse Aufsteigende Sicherheiten und Kapitalerhaltung, GmbHR 2018, 113.

Insofern hatte die Reform 2008 keine Veränderungen gebracht – abgesehen von der elektronischen Aufzeichnung (Wicke § 8 Rn 5). Gemeint sind die Verträge, die den „Festsetzungen“ im Falle des § 5 Abs 4 zugrunde liegen. Beispielhaft sind Ausführungsverträge sowie sonstige Erklärungen der Betroffenen (Scholz/Veil § 8 Rn 14; Lutter/Hommelhoff/Bayer § 8 Rn 5). Eine bestimmte Form kann nur verlangt werden, wenn das Gesetz dies verlangt. Allerdings sind sowohl das schuldrechtliche Verpflichtungs- wie das dingliche Erfüllungsgeschäft (Auflassung bei Grundstücken) zu übermitteln (Wicke § 8 Rn 5).

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Erheblichere Bedeutung hatte der in § 5 Abs 4 erwähnte Sachgründungsbericht schon seit 1980 erhalten. Er musste bereits nach früherem Recht der Anmeldung beigefügt sein. Fehlt er, ist die Anmeldung nicht vollständig. Wird dieser Anmeldungsfehler nicht beseitigt, so droht Zurückweisung. Das gilt auch, wenn es sich um einen unvollständigen Sachgründungsbericht handelt, der weder die „wesentlichen Umstände“ noch zB im Fall des Unternehmensüberganges die Jahresergebnisse der letzten beiden Jahre offenbart. Auch hier liegt ein Eintragungshindernis vor, das zur Zurückweisung führen kann. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf § 5 Rn 67 verwiesen.

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