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VII. Besonderheiten der Ein-Personen-GmbH

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§ 7 Abs 2 S 3 aF wurde aufgehoben (vgl o Rn 1). Für die Einpersonengründung gelten die Vorschriften über die Vollleistung der Sacheinlagen sowie die Bareinzahlungspflicht uneingeschränkt (vgl hierzu Lutter/Hommelhoff § 7 Rn 7 mwN; ferner Baumbach/Hueck/Bayer § 7 Rn 7; auch Scholz/Veil § 7 Rn 31; ferner zB OLG Oldenburg NZG 2008, 32).

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Das Gesetz aF verlangte hinsichtlich des nicht eingezahlten Teiles eine „Sicherung“. Eine Definition des Begriffes fehlte. Die verlangte Sicherheit sollte verhindern, dass die Gläubiger lediglich den Mindestbetrag von 12 500 EUR durchsetzen können (der zudem häufig auch schon aufgebraucht sein wird, wenn es zur Inanspruchnahme kommt). Abgesichert werden musste in diesem Fall das gesamte Stammkapital, mindestens also 25 000 EUR, soweit es vor der Eintragung nicht eingezahlt wird. Was als Sicherung in Betracht kommt, richtete sich danach, ob es den dargelegten Anforderungen im Ernstfall genügen kann. Die angebotenen Sicherungen hatte der Registerrichter zu untersuchen haben, dubiose Vorschläge waren abzulehnen. Den Gesellschaften waren entspr Auflagen zu erteilen, bei deren Nichterfüllung die Eintragung zurückgewiesen werden musste. § 7 Abs 2 S 2 aF war zwingende Eintragungsvoraussetzung. IÜ waren hier Parallelen zur prozessualen Sicherheit (vgl § 108 ZPO) bzw zu § 232 ff BGB zu ziehen.

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Als Sicherheiten kamen in Betracht: Bankbürgschaften, Bürgschaften, Garantien oder Mitschuldnerschaft solventer Dritter (Lutter/Hommelhoff § 7 Rn 7; LG München GmbHR 1987, 397; OLG Celle GmbHR 1985, 195 – juristische Person mit Einmanngründungsgesellschafter als Gesellschafter; weitergehend und abl insofern BayObLG BB 1988, 1772 = DB 1988, 1847 – Bonitätsnachweis; auch Scholz/Veil § 7 Rn 49; Baumbach/Hueck § 7 Rn 11).

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Entscheidend war jeweils, ob der aus der Vorschrift ersichtliche Sicherungszweck erreicht wird. In Betracht kommt zum einen die Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren. Daneben war an Bankbürgschaften bzw an Verpfändungen zu denken. Eine ausländische Bank war keine ausreichende Bürgin (OLG Hamm DNotZ 1985, 692).

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Der Registerrichter hingegen hatte lediglich vor Eintragung die entspr Prüfung vorzunehmen. Zu registerrechtlichen Maßnahmen bei einem im Zeitpunkt der Eintragung existenten, später abfallenden Wert der Sicherung bestand kein Anlass, sofern nicht Anhaltspunkte bestehen, die Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit zu löschen (vgl jetzt § 395 FamFG, früher § 141a FGG, davor LöschG). Die „Sicherung“ ist nach § 8 Abs 2 S 2 zu bestellen und deren Bestellung zu versichern. Wegen der Versicherung s u § 8.

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Das Registergericht hatte die Anmeldung zurückzuweisen, wenn eine ausreichende Sicherheit fehlte (BayObLG GmbHR 1988, 392, 393; auch Scholz/Veil § 7 Rn 54 mwN).

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