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V. Prüfungspflicht des Registergerichts

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Das Registergericht hat die Eignung der angemeldeten Geschäftsführer iSd § 6 Abs 2 zu prüfen. Ihre „Unbescholtenheit“ ist Eintragungsvoraussetzung. Es wird nur im Einzelfall § 26 FamFG – früher § 12 FGG – bei Anhaltspunkten Ermittlungen ergreifen. Aber das Registergericht muss eine Erklärung „in der Anmeldung“ verlangen, aus der sich eindeutig ergibt, dass die Voraussetzungen des § 6 Abs 2 nicht gegeben sind (hierzu etwa BGH 7.6.2011 – II ZB 24/10 ZIP 2011, 1305 = EWiR 2011, 599 (Melchior) – Versicherung des Geschäftsführers mit Abstellung auf Zeitpunkt des Urt und nicht auf den Zeitpunkt der Rechtskraft nicht ausreichend; BGH 17.5.2010 – II ZB 5/210 – ausreichende Versicherung des Geschäftsführers: er sei „noch nie, weder im Inland noch im Ausland, wegen einer Straftat verurteilt worden“). Für den Fall, dass die Amtsfähigkeit des Geschäftsführers nach Eintragung entfällt, erfolgt Löschung von Amts wegen OLG Naumburg 3.2.2017 – 5 Wx 2/17 – Amtslöschung des Geschäftsführers Insolvenzverschleppung.

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Fehlt die Erklärung des Anmelders, so liegt ein Eintragungshindernis vor. Die Anmeldung ist zurückzuweisen. Da nach dem Gesetz eine Versicherung „in der Anmeldung“ erfolgen muss, müssen auch ergänzende und nachgereichte Versicherungen in der Form der Anmeldung erfolgen (vgl § 8 Abs 3 S 1 – generell zur Prüfungspflicht des Registerrichters Krafka/Willer/Kühn Rn 959).

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OLG Frankfurt – 4.2.2016 – 20 W 28/16 – Anforderungen des § 8 Abs 3 S 1 GmbHG – Versicherung kann bei mehreren Geschäftsführern nicht gemeinschaftlich, sondern nur einzeln abgegeben werden; OLG Oldenburg 3.4.2018 – 12 W 39/18 – inhaltlich falsche Versicherung ist durch eine richtigstellende Versicherung zu ersetzen, andernfalls Zurückweisung der Eintragung.

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Vgl ferner OLG Düsseldorf NZG 2000, 262 m Anm Waldner (krit m Hinweisen auf eine mögliche zulässige Praxis) – Unzulässigkeit der Anmeldung einer in der Zukunft liegenden Geschäftsführerbestellung – Neuanmeldung, Änderung oder Abberufung anmeldepflichtig nach § 39 Abs 1 – Angabe des Zeitpunktes des Amtsantritts – Anmeldung durch Geschäftsführer in vertretungsberechtigter Zahl – Mitanmeldungsberechtigung des neuen Geschäftsführers bei gesondertem Nachweis der Anmeldebefugnis – Anmeldung v 25.9.1998 – Gesellschafterversammlung v 2.2.1999 mit Notarvollmacht – im Zeitpunkt der Anmeldung (25.9.1998) nicht anmeldebefugt (da erst durch 2.2.1999 bestellt) – Notarvollmacht v 25.9.1998 unwirksam (fehlende Anmeldebefugnis des zu einem späteren Zeitpunkt bestellten Geschäftsführers) – Zurückweisung der gesamten Anmeldung bei Eintragungshindernis; hierzu Britz MittRhNotK 2000, 197.

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