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IX. Fehler des Bestellungsaktes
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Fehler hinsichtlich des Bestellungsaktes (unrichtige Vertretungsbefugnis, zu geringe, zu hohe Zahl der Geschäftsführer, mangelnde persönliche Voraussetzung, Nichteinhaltung von Formalien hinsichtlich des Beschlusses) führen dazu, dass ein Eintragungshindernis vorliegt, das nach der Auflage durch das Registergericht beseitigt werden muss. Andernfalls ist die Anmeldung zurückzuweisen. Daneben besteht für die Gesellschafter die Möglichkeit, den Beschluss anzufechten (vgl BGH NJW 1983, 938 = ZIP 1983, 155; vgl OLG Stuttgart ZIP 2011, 2406 – Eintragung der Abberufung eines Geschäftsführers trotz Anfechtbarkeit des Beschlusses). Zu vorläufigen Eilmaßnahmen vgl u § 46; Lutter/Hommelhoff/Kleindiek § 38 Rn 5 – Abberufung; ferner Schmitz/Herscheidt ZAP 2000, Fach 15, S 345; Beyer GmbHR 2001, 467.