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I. Allgemeines

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2008 wurde lediglich Überschrift der Vorschrift ergänzt.

Nach dem RegE (Begründung zu Nr 8) soll iÜ künftig der Geschäftsanteil ggü der Stammeinlage im Vordergrund stehen und mit einem Nennbetrag bezeichnet sein. Da die Nennbeträge der Geschäftsanteile nach dem hier vorgeschlagenen § 3 Abs 1 Nr 4 notwendiger Inhalt des Gesellschaftsvertrags sind, wird auf die Mindesteinzahlung abgestellt. In Abs 2 S 2 wird festgelegt, dass der Geschäftsanteil der Bezugspunkt für die zu erbringende Sacheinlage ist. Ferner wurde § 7 Abs 2 S 3 aufgehoben, da der Gesetzgeber hierin eine unnötige Komplizierung für die Einpersonen-GmbH (Bormann/Ulrichs GmbHR, Sonderheft 10/2008, S 38; Kindler NJW 2008, 3251).

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Die Reform 1980 hatte sich insb mit § 7 Abs 2 aF befasst. Entgegen ursprünglichen weitergehenden Vorstellungen, stellte man bereits 1980 und § 7 Abs 2 den einzuzahlenden Mindestbetrag mit 12 500 EUR fest und wollte iÜ eine höhere Sicherheit für die Ein-Personen-GmbH schaffen. Die neue Fassung ändert insofern nichts, sofern von der UG (§ 5a) abgesehen wird. Hinsichtlich des mindestens einzuzahlenden Betrags wird zwischen Bar- und Sacheinlagen nicht mehr unterschieden. § 7 Abs 2 S 3 wurde aufgehoben, weil die Bestimmung bei der Ein-Personen-GmbH nach Ansicht der Praxis und des Gesetzgebers verzichtbar ist und iÜ nur eine unnötige Komplizierung der GmbH-Gründung darstellt. Folglich ist auch bei Ein-Personen-GmbH für bei Gründung noch nicht geleistete Einzahlungen keine Sicherheit mehr zu bestellen.

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Neuere Entscheidungen: BGH 6.3.2012 – II ZR 56/10 – ZIP 2012, 817 – unterbliebene Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung und Unterbilanzhaftung; KG Berlin 7.12.20009 – 23 U 24/09 – ZIP 2010, 852 = NZG 2010, 387 – Giedinghagen EWiR 2010, 291 – wirtschaftliche Neugründung und Versicherung nach § 8 Abs 2 S 1 GmbHG – keine Offenlegung bei der Anmeldung; OLG Stuttgart 13.7.2011 – 8 W 252/11 – ZIP 2011, 1612 – Prüfungspflicht bei Neuanmeldung bezieht sich nur auf Minderleistungen auf das Stammkapital, nicht auf Mehrleistungen; auch OLG Stuttgart 13.10.2011 – 8 W 341/11 – Erreichen des Mindeststammkapitals des § 7 Abs 2 und Prüfung der Mindestleistungen; OLG Düsseldorf 20.7.2012 – I-16 U 55/11 – ZIP 2012, 2011 – wirtschaftliche Neugründung und Unterbilanzhaftung auch bei Offenlegung; OLG Nürnberg 5.3.2010 – Zuständigkeit nach § 7 Abs 1 und Anmeldung der Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB ohne generelle Befreiung – Satzungsänderung; OLG Nürnberg 18.4.2011 – 12 W 631/11 – wirtschaftliche Neugründung und Mindesteinzahlung nach § 7 Abs 3 sowie Anmeldung nach § 8 Abs 2 S 1 – s auch § 8 u.

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