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2. Besonderheiten bei mitbestimmten bzw Montan-mitbestimmten GmbH

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Unterliegt die GmbH bereits im Gründungsstadium dem Montan-MitbestG (§ 12) bzw dem Montan-MitbestErgG (§ 13) oder auch dem MitbestG v 4.5.1976 (§ 31) – vgl hierzu iÜ § 52 –, so ist für die Bestellung der Geschäftsführer der zwingend vorgeschriebene Aufsichtsrat zuständig (hierzu BGH ZIP 1984, 55; auch Baumbach/Hueck § 6 Rn 29). Es ist durchaus denkbar, dass die Gesellschaft bereits im Gründungsstadium und vor Eintragung den genannten Bestimmungen unterliegen kann. Da iÜ in diesen Fällen der mitbestimmten Gesellschaften ein Arbeitsdirektor zu bestellen ist, sind mindestens zwei Geschäftsführer zu bestellen, was aus den § 13 Montan-MitbestG, § 13 Montan-MitbestErgG sowie § 33 MitbestG sowie dem Sinn der genannten Bestimmungen folgt.

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Die Bestellung sämtlicher Gesellschafter zum Geschäftsführer in der Gründungssatzung hat lediglich zur Folge, dass die Gründergesellschafter Geschäftsführer sind. Geschäftsführer müssen ansonsten gem § 46 Ziff 1b Nr. 5 oder anlässlich einer Satzungsänderung in der betr Urkunde (mit-)bestellt werden. Das gilt insb für später in die GmbH eintretende Gesellschafter.

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Es ist schon aus Gründen der Klarheit zu empfehlen, in den Gesellschaftsvertrag keine Bestimmungen aufzunehmen, nach der die Gesellschafter „sämtlich zur Geschäftsführung“ befugt sein sollen. Hier wird vielmehr eine konkretisierte Bestellung sinnvoll und streitvermeidend sein.

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