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II. Das zuständige Gericht

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Für die Anmeldung der GmbH ist das Amtsgericht (§§ 8 HGB, 376, 377 FamFG – früher 125 Abs 1 FGG) zuständig, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren (Satzungs-)Sitz hat. Dies ist zwingend. Daran hat sich durch das „Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister“ (EHUG v 10.11.2006, BGBl 2552) grds nichts geändert (wegen der Einzelheiten vgl zB Krafka/Willer/Kühn Rn 9 ff; auch Baumbach/Hopt § 7 Rn 2). Das zuständige Gericht ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat; Durch landesrechtliche Bestimmungen kann anderen oder zusätzlichen Amtsgerichten die Registerführung übertragen werden. Auch kann ein Registerbezirk insofern abw festgelegt werden, wenn dies der schnelleren und rationelleren Führung des Handelsregisters dient – vgl §§ 376, 377 FamFG – früher § 125 Abs 2 S 1 FGG. Hiervon haben nicht alle Länder Gebrauch gemacht. Auf Aktualität der landesrechtlichen Bestimmungen ist zu achten (Krafka/Willer/Kühn Rn 13, mit den Angaben zu den einzelnen Ländern – vgl iÜ (www.handelsregister.de). Bei der Führung des elektronischen Handelsregisters wird mit dem Programm „X-Notar“ idR gearbeitet (vgl auch XML-Verfahren – hierzu Krafka/Willer/Kühn Rn 138). Insofern wird empfohlen, die entspr Standards zu verwenden, um eine zügigere Bearbeitung und Eintragung zu erreichen (Krafka/Willer/Kühn Rn 138 aE: keine zwingende Datenübermittlung im XML-Format vorgesehen, aber für zügige Bearbeitung empfehlenswert). Die Dokumente sind nach § 12 Abs 1 S 1 und Abs 2 S 1 HGB elektronisch einzureichen (Krafka/Willer/Kühn Rn 137; Baumbach/Hopt § 12 Rn 6 ff). Die Datenübernahme durch die Registergerichte hat nach § 25 HRV unverzüglich zu erfolgen (Krafka/Willer/Kühn Rn 141). Der für die Zuständigkeit des Amtsgerichts maßgebliche Sitz ergibt sich aus der Satzung (wegen der weiteren Einzelheiten vgl o § 3 Rn 7 ff). Jede Gesellschaft kann grds nur einen Sitz haben (vgl o § 4a Rn 11). Zweigniederlassungen sind zulässig und sodann gem § 13 HGB zu behandeln (Anmeldung bei dem Gericht der Hauptniederlassung). Vgl die „Handelsregisterverfügung“ v 12.8.1937, DJ 1251, mehrfach geändert, zuletzt geändert durch Art 13 MoMiG (vgl §§ 9, 23, 29, 34, 40, 43 sowie Änderungen der Anlagen).

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Die Eintragung durch ein unzuständiges Gericht berührt die Wirksamkeit grds nicht (Krafka/Willer/Kühn Rn 14 – § 2 Abs 3 FamFG früher § 7 FGG; s iÜ auch § 25 Abs 3 FamFG zum Einreichen bei unzuständigem Gericht, Weiterleitung an das zuständige und Wirksamkeit der Verfahrenshandlung bei Eingang bei zuständigem Gericht – hierzu Bumiller/Harders/Schwamb § 25 Rn 7; auch Krafka/Willer/Kühn Rn 1; Scholz/Veil § 7 Rn 9 mwN).

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Gegen die Zurückweisung der Anmeldung können die Anmelder, nicht die GmbH vorgehen (BayObLG DB 1985, 699; vgl auch BayObLG GmbHR 1988, 71 – Ablehnung der Eintragung bei Satzungsänderung). Vor Zurückweisung einer Anmeldung wird das Registergericht im Regelfall in einer Zwischenverfügung entspr Auflagen machen (vgl hierzu Krafka/Willer/Kühn Rn 192 f; auch Baumbach/Hopt § 8 Rn 6 ff).

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Wird die Anmeldung an das unzuständige Gericht eingereicht, so wird dieses Gericht dem Anmelder mitteilen, dass es unzuständig ist und gleichzeitig nach Gelegenheit zur Äußerung die Akten an das zuständige Gericht weiterleiten (hierzu § 25 Abs 3 FamFG; auch Bumiller/Harders/Schwamb § 25 Rn 7; auch etwa Krafka/Willer/Kühn Rn 14 mwN). Beharren die Anmelder nach Benachrichtigung darauf, dass über ihren Antrag von dem angegangenen unzuständigen Gericht befunden wird, so wird dieses den Antrag auf Eintragung zurückweisen. Es liegt ein Eintragungshindernis vor. Die Zuständigkeitsregelung des § Abs 1 GmbHG ist zwingend (Scholz/Veil § 7 Rn 9).

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