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III. Unterlassene Anmeldungen – Zurückweisung
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Die Anmeldung ist Eintragungserfordernis (hierzu Lutter/Hommelhoff § 7 Rn 1). Sie bedarf der notariellen Beglaubigung (vgl § 12 Abs 1 HGB, § 40 BeurkG). Notarielle Beurkundung ist nicht erforderlich, schadet aber nicht (Lutter/Hommelhoff § 7 Rn 1; Scholz/Veil § 7 Rn 13). Sie ist elektronisch einzureichen (§ 12 Abs 1 S 1 HGB; auch etwa Scholz/Veil § 7 Rn 13: Wicke § 7 Rn 1, und Hinw auf §§ 12 Abs 1 HGB, 39 BeurkG; ferner Baumbach/Hopt § 12 Rn 1,3; Krafka/Willer/Kühn Rn 137 f m Hinw für die Praxis). Anmeldungen sind nicht zu erzwingen (vgl § 79 Abs 2; BayObLG DB 1978, 880; Baumbach/Hueck § 7 Rn 2). Der Rechtsverkehr ist durch § 11 hinreichend geschützt. Es bleibt den Gründungsgesellschaftern überlassen, ob sie die Gesellschaft zur Eintragung anmelden lassen oder nicht (Scholz/Veil § 7 Rn 5). Den bzw die Geschäftsführer trifft die Anmeldungspflicht (aus Organstellung – keine Eintragungshindernisse oder entgegenstehende Gesellschafterweisungen – vgl Scholz/Veil § 7 Rn 6). Gründungsgesellschafter können gegen den Geschäftsführer auf Anmeldung klagen (Scholz/Veil § 7 Rn 6 mwN; auch Lutter/Hommelhoff § 6 Rn 1; Wicke § 7 Rn 2; Baumbach/Hueck § 7 Rn 2 mwN). Die Gesellschafter untereinander sind gehalten, alles zu unternehmen, um die Eintragung zu gewährleisten (Scholz/Veil § 7 Rn 7 mwN). Pflichtverletzungen können Schadensersatzansprüche zur Folge haben. Der Eintragungsantrag kann nach Zwischenverfügung (nicht zu beseitigendes Hindernis) und Fristsetzung zurückgewiesen werden (vgl § 382 Abs 3 FamFG; auch Krafka/Willer/Kühn Rn 192 f).
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Zurückgewiesene Anmeldungen begründen ein Beschwerderecht der Vor-GmbH, das der/die Geschäftsführer in vertretungsberechtigter Anzahl wahrnehmen kann/können (BGHZ 117, 323, 325; hierzu auch Baumbach/Hueck § 7 Rn 4). Zur Beschwerde vgl §§ 58 ff FamFG.