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VII. Der im Ausland bestrafte Geschäftsführer
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S hierzu auch o Rn 32 zu den einschlägigen Straftaten. Nach dem Wortlaut des § 6 Abs 2 aF bezog sich das Verbot nur auf diejenigen, die von einem deutschen Gericht bzw einer Behörde nach deutschen Bestimmungen belangt worden sind. Das ist nunmehr ausdrücklich in § 6 Abs 2 Nr 3 S 3 geregelt. Schon früher wurde dies bejaht, sofern es sich um ein vergleichbares Berufsverbot bzw um eine Verurteilung vergleichbarer Art handelt (Baumbach/Hueck/Fastrich § 6 Rn 14; vgl hierzu bereits Naumburg GmbHR 2000, 379 – rechtskräftige Verurteilung durch AG München (§ 283b StGB) und AG Sterzing (Italien) wegen einfachen Bankrotts – Löschung nach § 395 FamFG – früher § 142 FGG – wegen Verstoßes gegen § 6 Abs 2 S 3 – Nichtigkeit des Bestellungsbeschlusses – Berücksichtigung der vergleichbaren Verurteilung durch ein ausländisches Gericht – (mwN der einschlägigen Lit und Rspr). Das Registergericht wird folglich, sofern dies erkennbar ist, von Ausländern verlangen, dass sie Erklärungen dahingehend ergänzen, dass jedenfalls in ihrer Person einschlägige Bestrafungen oder Berufsverbote durch ausländische Behörden und Gerichte nicht vorliegen. Problematisch ist die Frage der Vergleichbarkeit der in- und ausländischen Straftaten (mit Recht hierauf hinweisend Baumbach/Hueck/Fastrich § 6 Rn 14). Es mag Probleme in der registerrechtlichen Praxis geben. Aber die entsprechende Versicherung ist jedenfalls zum Erreichen des Ziels sinnvoll. Nur so kann dem Anliegen des § 6 Abs 2 entsprochen werden. Andernfalls würden Ausländer zu Unrecht privilegiert. In der Praxis scheint dies allerdings kaum problematisch zu sein (vgl Wolff ZIP 1995, 1489 – zur Belehrung etc; s aber auch Naumburg GmbHR 2000, 379). Hierzu Eidenmüller/Rehberg NJW 2008, 28 – Umgehung von Gewerbeverboten mittels Auslandsgesellschaften – Besprechung von BGH NKW 2007, 2328.