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3. Die Versicherung bei der Sacheinlage

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Hinsichtlich der Sacheinlage wird das Publikum durch die Vorlage der Unterlagen iSd § 8 Abs 1 Ziff 5, die Bewirkung vor der Eintragung sowie die Versicherung des Geschäftsführers gem § 8 Abs 2 geschützt.

Hier wird folgende Formulierung anhängig sein:

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Beispiel:

„Ich versichere, dass der Gegenstand der Sacheinlage (es folgt die konkrete Beschreibung) . . . durch den Gesellschafter . . . an mich uneingeschränkt bewirkt ist und endgültig zu meiner Verfügung steht.“

Es kann noch (besser sollte noch) hinzugefügt werden:

„Die Sacheinlage hat den durch die Anlage belegten Wert von . . . Zusammen mit dem Betrag, den der Gesellschafter . . . geleistet hat, nämlich den Betrag von . . ., der einem Viertel dieser Stammeinlage entspricht, sind damit mindestens 12 500 EUR, eingezahlt bzw geleistet. Ich versichere, dass auf die Stammeinlage des Gesellschafters der Betrag von . . ., der einem Viertel dieser Stammeinlage entspricht, eingezahlt ist und sich endgültig in meiner freien Verfügung befindet.“

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Liegt eine „gemischte“ Einlage mit Bar- und Sachleistungen (vgl hierzu o) vor, so könnte folgende Versicherung in Betracht kommen:

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Beispiel:

„Ich versichere, dass auf die Stammeinlage des Gesellschafters (A) der Betrag von . . ., der einem Viertel der Stammeinlage entspricht, geleistet ist und endgültig zu meiner freien Verfügung steht. Der Gesellschafter (B) hat seine Stammeinlage in der Weise geleistet, dass er den Gegenstand (es folgt eine konkrete Beschreibung) uneingeschränkt an mich bewirkt hat und dieser endgültig zu meiner freien Verfügung steht. Wegen des Wertes verweise ich auf den Nachweis, der der Anmeldung beigefügt ist.

Ferner versichere ich, dass der Gesellschafter . . . neben der bewirkten Stammeinlage den Betrag von x = ein Viertel des „Barteils“ geleistet hat, so dass auf diese Stammeinlage insgesamt ein Viertel bewirkt ist und zu meiner freien Verfügung steht. Damit sind auf das Stammkapital (mehr als) 12 500 EUR bewirkt.“

Die Formulierung bei den Sacheinlagen kann im Einzelfall Schwierigkeiten bereiten und zu Beanstandungen Anlass geben. Es wird empfohlen, hier durch eine Voranfrage bei dem Registergericht Schwierigkeiten nicht erst entstehen zu lassen.

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