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4. Besonderheiten bei der Ein-Personen-GmbH
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Die in § 7 Abs 2 S 3 vorgesehene Besonderheit bei Gründung von Ein-Personen-GmbH ist infolge Aufhebung dieser Vorschrift entfallen. Für die Versicherung genügte nach altem Recht das bisher Ausgeführte nicht, wenn keine Volleinzahlung erfolgt (Lutter/Hommelhoff/Bayer § 8 Rn 13). Vielmehr war zu versichern, dass eine Sicherheit hinsichtlich des nicht eingezahlten Betrages bewirkt war. Das ist nicht mehr erforderlich.