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5. Keine Minderung des Anfangskapitals durch nicht angegebene Vorbelastungen
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Da das Stammkapital im Zeitpunkt der Eintragung vollwertig zur Verfügung stehen muss und der Registerrichter dies nachzuprüfen hat, verlangen Registergerichte zusätzlich Versicherungen der Geschäftsführer zur Absicherung in dieser Beziehung (vgl BGH DB 1981, 1032; ferner BGH NJW 1992, 3301; vgl hierzu auch Baumbach/Hueck § 8 Rn 14 mwN; Wicke § 8 Rn 10; beachte allerdings Scholz/Veil § 8 Rn 24). Betroffen ist hier va der wertzehrende Gründungsaufwand (str wegen Aufgabe des Vorbelastungsverbots vgl hierzu Baumbach/Hueck § 8 Rn 14; auch Scholz/Veil aaO mwN). Das gilt dann nicht, wenn der Gründungsaufwand in der Satzung festgelegt ist (Baumbach/Hueck aaO; Wicke aaO; Scholz/Veil aaO). IÜ ist in die Versicherung aufzunehmen, ob solche wertmindernd Vorbelastungen vorhanden sind bzw ob diese wieder ausgeglichen sind (Wicke aaO). Wenn auch der Zeitpunkt der Anmeldung entscheidend ist, so kann das Registergericht bei längerer Dauer des Eintragungsverfahrens im Einzelfall eine ergänzende Versicherung nachverlangen (so OLG Düsseldorf DB 1998, 250; vgl auch Wicke § 8 Rn 12; Baumbach/Hueck § 8 Rn 14). Grds ist allerdings der Zugang der Anmeldung bei dem Registergericht entscheidend, da Veränderungen nach diesem Zeitpunkt die Versicherung grds unrichtig machen (Baumbach/Hueck § 8 Rn 14 (str); vgl auch Wicke § 8 Rn 10). Wegen des Gründungsaufwands bei der UG (haftungsbeschränkt) vgl das Musterprotokoll (vgl ferner Wachter GmbHR, Sonderheft 10/2008, S 26 f; auch Römermann GmbHR, Sonderheft 10/2008, S 25).
Die Versicherung kann/sollte daher sicherheitshalber wie folgt ergänzt werden:
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Beispiel:
„Ich versichere, dass das Stammkapital nicht durch Verbindlichkeiten, abgesehen von dem im Gesellschaftsvertrag festgesetzten Gründungsaufwand, vorbelastet ist.“
Oder:
„ . . . mit . . . EUR Gründungsaufwand belastet ist, der jedoch nicht zu einer Verminderung des Vermögens der Gesellschaft iSd § 30 GmbHG geführt hat.“
Vgl zum Gründungsaufwand auch o § 5 Rn 94 – Musterversicherung vgl Krafka/Willer Rn 947 aE.