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I. Übersicht über die Haftung und Kapitalerhaltung im GmbH-Recht

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Haftung §§ GmbHG Verjährung
Differenzhaftung der Gesellschafter gegen über ggü der GmbH, sonstige Ansprüche bleiben unberührt § 9 10 Jahre ab Eintragung – § 9 Abs 2
Ersatz- und Schadensersatzansprüche der GmbH gegen Gesellschafter und Geschäftsführer für fehlende Einzahlungen bei falschen Angaben zum Zweck der Eintragung – Befreiung bei Unkenntnis bzw fehlendem Kennenmüssen bei Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes § 9a Abs 1 und 3 5 Jahre ab Eintragung oder bei späterer Begehung mit Vornahme der Handlung, § 9b Abs 2
Haftung bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schädigung durch Einlagen und Gründungsaufwand durch Gesellschafter – Befreiung bei Unkenntnis bzw fehlendes Kennenmüssen bei Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes § 9a Abs 2 und 3 Eintragung oder bei späterer Begehung mit Vornahme der Handlung, § 9b Abs 2
Haftung von „Hintermännern“ ohne Berufungsmöglichkeit auf eigene Unkenntnis bei Kenntnis oder Kennenmüssen eines ordentlichen Geschäftsmannes des für den „Hintermann“ handelnden Gesellschafters § 9a Abs 4 Eintragung oder bei späterer Begehung mit Vornahme der Handlung, § 9b Abs 2
Unzulässigkeit von Verzicht und Vergleich bei Erforderlichkeit des Ersatzanspruchs zur Befriedigung der Gläubiger – Ausnahme bei Zahlungsunfähigkeit des Ersatzpflichtigen und Vergleich bzw Regelung im Insolvenzplan § 9b Abs 1 und 2 Eintragung oder bei späterer Begehung mit Vornahme der Handlung, § 9b Abs 2
Persönliche und solidarische Haftung der Handelnden vor Eintragung § 11 Abs 2
Keine Befreiung von der Einlagepflicht – Aufrechnung unzulässig bei Überlassung von Gegenständen bei Anrechnung auf die Einlagepflicht – kein Zurückbehaltungsrecht § 19 Abs 2 10 Jahre nach Entstehung des Anspruchs, § 19 Abs 6
Befreiung bei Kapitalherabsetzung höchstens in Höhe des herabgesetzten Stammkapitals § 19 Abs 3 10 Jahre nach Entstehung des Anspruchs, § 19 Abs 6
Haftung bei verdeckter Sacheinlage durch fortbestehende Barleistungspflicht mit Wertanrechnung der Sacheinlage § 19 Abs 4 10 Jahre nach Entstehung des Anspruchs, § 19 Abs 6
Vereinbarung einer wirtschaftlich als Rückzahlung anzusehenden Leistung vor Einlage (keine verdeckte Sacheinlage) befreit nur bei Deckung der Leistung durch vollwertigen Rückgewähranspruch mit jederzeitigen Fälligkeit bzw Fälligkeit durch Kündigung § 19 Abs 5 10 Jahre nach Entstehung des Anspruchs, § 19 Abs 6
Haftung für Verzugszinsen § 10
Haftung für Ausfall bei Kaduzierung § 21 Abs 3, zwingend nach § 25
Haftung der Rechtsvorgänger § 22, zwingend nach § 25
Haftung für nicht durch Einziehung oder Verkauf gedeckte und nicht aufgebrachte Fehlbeträge § 24, zwingend nach § 25
Auszahlungsverbot aus Stammkapital bzw Vermögen § 30
Anspruch der GmbH zur Erstattung verbotener Auszahlungen gegen Empfänger bzw Gesellschafter oder Geschäftsführer bei Verschulden § 31 Abs 1–4 10 Jahre ab Leistung der Zahlung § 31 Abs 5
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