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V. Verjährung
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Der Anspruch der Gesellschaft verjährt nach der Reform in 10 Jahren. Eine Gesellschaft, die 10 Jahre lang ihre Verpflichtungen erfüllen kann, ist nach aller Lebenserfahrung ordnungsgemäß ausgestattet. Nicht zuletzt war auch zu bedenken, dass die Wertfeststellung nach Ablauf einer gewissen Zeit natürlich immer erheblichere Schwierigkeiten aufwirft, da es auf den objektiven Wert bei der Anmeldung ankommt. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Eintragung der GmbH in das HR. Maßgeblich hierfür ist der Vermerk in Spalte 7 des Registers – nicht die Bekanntmachung. IÜ gelten für die Verjährungsfrist die allg Grundsätze (vgl §§ 187 ff, 194 ff BGB; vgl BGH WM 1985, 1066 = BGHZ 104, 300 = GmbHR 1985, 335; Baumbach/Hueck § 9 Rn 10; Lutter/Hommelhoff § 9 Rn 6; auch Scholz/Veil § 9 Rn 19). Die zwingende Verjährungsfrist kann weder verkürzt noch verlängert werden (vgl § 225 BGB bzw § 202 BGB; iÜ Baumbach/Hueck § 9 Rn 10 f; ferner Lutter/Hommelhoff § 9 Rn 6; auch Scholz/Veil § 9 Rn 19). Zum Beginn der Verjährungsfrist für Unterbilanzhaftung bei Verwendung eines GmbH-Mantels in Altfällen BGH ZIP 2008, 217 = NJW-RR 2008, 483 = NZG 2008, 147 – Reaktivierung einer Mantelgesellschaft – Beginn mit der wirtschaftlichen Neugründung.