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IV. Ansprüche der Gesellschaft als Folge
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Die Überbewertung führt zum Anspruch der Gesellschaft auf Ausgleich der Differenz durch den Gesellschafter, den insofern eine Pflicht zur Geldzahlung trifft – Bestehen der im Grunde primär eingreifenden Bareinlagepflicht (Baumbach/Hueck/Fastrich § 9 Rn 5; Lutter/Hommelhoff/Bayer § 9 Rn 1; Scholz/Veil § 9 Rn 4). Gläubiger ist die GmbH, vertreten durch den/die Geschäftsführer, Schuldner sind der überbewertende Gesellschafter bzw auch sein Nachfolger als Anteilsinhaber, letztlich aber auch die übrigen Gesellschafter bei Ausfall des fehlerhaft bewertenden Gesellschafters (vgl Lutter/Hommelhoff/Bayer § 9 Rn 6; auch Baumbach/Hueck/Fastrich § 9 Rn 5; vgl hierzu OLG Celle GmbHR 2001, 243 (Ls) = NZG 2000, 1178 – Falsche Versicherung des Geschäftsführers über Stammeinlageneinzahlung bei alsbaldiger Zurückzahlung der Einlage als Darlehen – Haftung nach § 9a – keine Berufung des Geschäftsführers auf § 19 (Anspruch der Gesellschaft gegen Gesellschafter auf Erbringen der Stammeinlage) – Gesamtschuldnerschaft des Geschäftsführers (§ 9a) und des Gesellschafters (§ 19) – keine Haftung des Geschäftsführers nach § 43 infolge Sondervorschrift des § 9a – kein zusätzlicher Pflichtverstoß nach § 43 Abs 2 bei Kenntnis und Wille der Gesellschafter und des Geschäftsführers von Nichteinzahlung/Nichteinforderung; OLG Schleswig NZG 2001, 566 – vollwertige, fällige und liquide Forderungen können als Sacheinlagen eingebracht werden – Revision: BGH II ZR 16/01; OLG Schleswig BB 2000, 2014 = GmbHR 2000, 1047 = NZG 2001, 84 – Inanspruchnahme des Gründungsgesellschafters auf Zahlung der Stammeinlage und des Geschäftsführers aus Gründungshaftung; LG Dresden GmbHR 2001, 29 mit Komm v Steinecke – Voraussetzungen einer verdeckten Sacheinlage).
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Die Höhe des Anspruchs entspricht der Differenz zwischen dem angesetzten Überbewertungsbetrag sowie dem objektiven Wert der Sacheinlage im Zeitpunkt der Anmeldung. Da es auf den Zeitpunkt der Anmeldung allein ankommt, können spätere Entwicklungen keine Bedeutung erhalten. Werterhöhungen fließen der Gesellschaft zu und können nur bei entspr Festschreibung im Gesellschaftsvertrag zu Ausgleichsansprüchen des Gesellschafters führen (Lutter/Hommelhoff/Bayer § 9 Rn 10; Scholz/Veil § 9 Rn 12). Die Beweislast für die fehlende Werthaltigkeit der Sacheinlage trifft die GmbH (Geschäftsführer, Insolvenzverwalter); vgl o Rn 7 aE; auch Scholz/Veil § 9 Rn 18. Allerdings liegen hier auch abw Ansichten und Rspr vor: OLG Naumburg DB 1998, 125; vgl auch LG Bonn GmbHR 1999, 1291; OLG Düsseldorf WM 1991, 1669; OLG München GmbHR 1994, 712; zu den Einzelheiten ferner Baumbach/Hueck/Fastrich § 9 Rn 8 aE; ferner Lutter/Hommelhoff/Bayer § 9 Rn 10; Hachenburg/Ulmer § 9 Rn 14; Roth/Altmeppen § 9 Rn 4 teils für Umkehr der Beweislast – ausführlich OLG Düsseldorf AG 2011, 823.
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Der Anspruch auf Zahlung der Differenz ist grds sofort fällig, da er als Ersatz für die Sacheinlagepflicht und damit als Geldeinlageschuld zu verstehen ist (Lutter/Hommelhoff/Bayer § 9 Rn 5; auch Scholz/Veil § 9 Rn 23; Baumbach/Hueck/Fastrich § 9 Rn 8). Die Verzinsungspflicht folgt nach § 20 nach Einforderung des Geldbetrags (Scholz/Veil § 9 Rn 18 mwN).
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Andere Ansprüche der Gesellschaft sind daneben nicht grds ausgeschlossen und denkbar (zB Gewährleistungsansprüche, Leistungsstörungen, Gründungshaftung etc – vgl Wicke § 9 Rn 5; Baumbach/Hueck § 9 Rn 9; auch Scholz/Veil § 9 Rn 20 f mwN).