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VII. Die Angabe der Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer
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In zahlreichen Anmeldungen ist die Vertretungsbefugnis unrichtig anzutreffen. Sie muss mit der Bestellung (Gesellschaftsvertrag, gesonderter Beschluss, vgl o § 6 Rn 23) sowie der Satzung übereinstimmen. Es reicht aber nicht aus, dass die Vertretungsbefugnis in entspr Unterlagen enthalten ist. Sie muss in der Anmeldung wiedergegeben sein (Scholz/Veil § 8 Rn 27; Baumbach/Hueck § 8 Rn 1, 7: „ausdrücklich, vollständig und generell formuliert“; ferner Wicke § 8 Rn 18; s auch EuGH BB 1974, 1500; BGHZ 63, 261; BayObLG DB 1980, 681; FGPrax 1997, 158; OLG Düsseldorf DB 1989, 1279; OLG Frankfurt DB 1993, 2478). Die bloße Bezugnahme auf die Satzung reicht nicht aus. Sowohl die generelle wie auch die konkrete Befugnis einzelner Geschäftsführer ist anzumelden, wenn letztere abw vorgesehen ist (Wicke § 8 Rn 18; BayObLG aaO).
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Die Anmeldung der Vertretungsbefugnis muss im Zeitpunkt des Anmeldeverfahrens zutr wiedergegeben werden. Ihre Anmeldung kann nachgeholt werden, wenn sie in der Anmeldung nicht enthalten ist. Dies muss in Wiederholung oder zumindest Ergänzung der (bislang fehlerhaften) Anmeldung und in notariell beglaubigter Form geschehen.
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Die Anmeldung ist entspr sinngemäßer Satzungsregelung bzw legitimierender Gesellschaftererklärung wie folgt zu fassen:
„Ich melde mich als Geschäftsführer der GmbH an. Gleichzeitig melde ich an, dass ich mit einem anderen Geschäftsführer oder gemeinsam mit einem Prokuristen vertrete. Bin ich nur alleiniger Geschäftsführer, so vertrete ich allein.“
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Wird der letzte Satz weggelassen, so ist die Anmeldung unvollständig und unrichtig, da der Geschäftsführer dann, wenn er alleiniger Geschäftsführer ist, alleinvertretungsbefugt ist und zB auch nicht an eine gemeinsame Vertretung mit einem Prokuristen gebunden werden kann.
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Auch die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB ist anzumelden (BGHZ 87, 59; BayObLG DB 1984, 1517; auch Wicke § 8 Rn 18; Scholz/Veil § 8 Rn 27; Baumbach/Hueck § 8 Rn 17; Lutter/Hommelhoff § 8 Rn 15). Insofern ist § 10 Abs 1, 2 maßgeblich. Der BGH (ZIP 1983, 568 = DNotZ 1983, 633 = BB 1983, 857) nimmt an, dass die generelle Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB eine eintragungspflichtige Tatsache ist. Ferner ist in der genannten Entscheidung festgestellt, dass eine solche Befreiung in der Satzung vorgesehen sein muss. Die Anbindung der Befreiung an den Alleingesellschafterstatus des Geschäftsführers ist freilich nicht eintragungsfähig, da sich aus dem Register selbst der Umfang der Vertretungsmacht nicht beurteilen lässt, sondern es weiterer Nachforschungen bedarf (BGH ZIP 1983, 568).
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Fehlt die Anmeldung der Vertretungsbefugnis oder ist eine unrichtige Anmeldung erfolgt, so ist die Eintragung nach erfolgloser Frist zur Beseitigung des Eintragungshindernisses zurückzuweisen.
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Streitig ist, wie die Registergerichte die Vertretungsbefugnis einzutragen haben. Einzutragen ist die nach dem GmbHG bestehende oder die hiervon nach dem Gesellschaftsvertrag abweichende generelle geltende Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer. Gelten für einzelne Geschäftsführer Besonderheiten, so müssen diese – also die jeweilige spezielle Vertretungsbefugnis – eingetragen werden (hierzu Krafka/Kühn Rn 987 f; BGHZ 87, 59; Scholz/Veil § 10 Rn 12 mwN).