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X. Versicherung der Geschäftsführer über das Fehlen von Ausschlussgründen und über Belehrung nach § 53 Abs 2 BZRG

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Neuere Rechtsprechung: OLG München 26.4.2016 – 31 Wx 117/16 – zur Verfassungsmäßigkeit einer Sperre eines Vorstandes nach Verurteilung wegen Marktmanipulation; KG Berlin 17.7.2018 – 22 W 34/18 – Löschung des Geschäftsführers nach Verurteilung – Strafbefehl steht Verurteilung gleich; OLG Hamm 27.9.2018 – 27 W 93/18 – Versicherung nach § 6 Abs 2 S 2 Nr e) <Ausnahmefall>; OLG Oldenburg 3.4.2018 – 12 W 39/18 – inhaltlich falsche Versicherung ist durch eine richtigstellende Versicherung zu ersetzen, andernfalls Zurückweisung der Eintragung; OLG Frankfurt 4.2.2016 – 20 W 28/16 – Anforderungen des § 8 Abs 3 S 1 GmbHG – Versicherung kann bei mehreren Geschäftsführern nicht gemeinschaftlich, sondern nur einzeln abgegeben werden. Nach § 8 Abs 3 S 1 haben die Geschäftsführer zu versichern, dass keine Ausschlussgründe (vgl § 6 Rn 25) bestehen. Insofern ist § 6 Abs 2 S 2 Nr 2 und Nr 3 sowie § 6 Abs 2 S 3 maßgeblich (vgl insofern Wachter GmbHR, Sonderheft 10/2008, S 11; Wicke § 15). Zum Inhalt hat der BGH klarstellend festgestellt, dass überzogene Anforderungen an die Erklärung nicht erforderlich sind (BGH 17.5.2010 – II ZB 5/10 – NZG 2010, 829 – Versicherung nach § 8 Abs 3 – ausreichend wie folgt: . . . er sei „noch nie, weder im Inland noch im Ausland, wegen einer Straftat verurteilt worden“ – Nichterforderlichkeit der Aufführung der in § 6 Abs 2 S 2 Nr 3 genannten Straftatbestände nationalen und der vergleichbaren Bestimmungen des ausländischen Rechts in der Versicherung im Einzelnen; so auch Baumbach/Hueck/Fastrich § 8 Rn 16 mwN der teils abw Rechtsprechung wie OLG Frankfurt GmbHR 2011, 1156). Die konkreten Angaben sind sinnvoll und sollten trotz der Großzügigkeit des BGH vorgesehen werden. Maßgeblich iÜ die Rechtskraft der Entscheidung, nicht die Verurteilung (BGH NZG 2011, 871; Baumbach/Hueck/Fastrich § 8 Rn 16; Lutter/Hommelhoff/Bayer § 8 Rn 16). Die Versicherung kann in die Anmeldung aufgenommen werden oder in einer selbstständigen notariell beglaubigten Urkunde abgegeben werden (§ 129 BGB – Wicke § 8 Rn 15; auch Wachter GmbHR, Sonderheft 10/2008, S 13, Rn 26u Hinw auf einen Formulierungsvorschlag unter (www.gmbhr.de/reform2008.htm; zu weiteren Formulierungsbeispielen Krafka/Willer/Kühn Rn 953). Sie wird elektronisch in/mit der Anmeldung elektronisch in öffentlich beglaubigter Form bei dem Registergericht eingereicht (§ 129 BGB, § 12 Abs 2 HGB, 39a BeurkG). Die Verurteilung führt nur dann zum Ausschluss, wenn die Tat vorsätzlich (§ 15 StGB) begangen ist (§ 6 Abs 3) und die übrigen Einschränkungen (fünf Jahre seit Rechtskraft des Urteils etc (§ 6 Abs 3 2. HS) nicht anzutreffen sind (Wachter aaO). Verurteilungen im Ausland wegen einer „vergleichbaren Straftat“ sind entspr zu beachten (vgl BGH 17.5.2010 – II ZB 5/10 – NZG 2010, 829 – Versicherung nach § 8 Abs 3 – ausreichend wie folgt: . . .. er sei „noch nie, weder im Inland noch im Ausland, wegen einer Straftat verurteilt worden“).

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Das Vorliegen der Belehrung hat der Geschäftsführer zu versichern (§ 6 Abs 3). Sie bezieht sich auf das unbeschränkte Auskunftsrecht des Registerrichters ggü dem Bundeszentralregister (§ 41 Abs 1 Nr 1 BZRG) Das Gericht kann so die Richtigkeit der Versicherung des Geschäftsführers überprüfen. Die Belehrung kann nach § 6 Abs 3 S 2 auch schriftlich erfolgen. Belehrungen können Notare, ausländische Notare, durch Vertreter eines „vergleichbaren“ rechtsberatenden Berufs (Rechtsanwälte – so die Begr des RegE) oder durch Konsularbeamten (nur deutsche?) erfolgen (vgl Lutter/Hommelhoff/Bayer § 8 Rn 18; auch bereits Wachter aaO, teils krit; auch Wicke § 8 Rn 16).

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