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XI. Angabe der inländischen Geschäftsanschrift

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Die „inländische Geschäftsanschrift“ (frei wählbar – vgl Baumbach/Hueck/Fastrich § 8 Rn 17; auch Lutter/Hommelhoff/Bayer § 8 Rn 18) in der Anmeldung anzugeben (§ 8 Abs 4 Nr 1). Sie wird in das HR eingetragen (§ 10 Abs 1 S 1) und bekannt gemacht. Sie ist damit jederzeit abrufbar. An diese Geschäftsanschrift kann wirksam zugestellt werden (vgl § 35 Abs 2 S 4) – hierzu BGH 31.10.2018 – I ZR 20/18 – Zulässigkeit einer öffentlichen Zustellung nach § 185 Nr 2 ZPO erst bei Unmöglichkeit der Zustellung an die GmbH an die im Handelsregister eingetragene Geschäftsanschrift. Zur Erfüllung dieser Pflicht müssen Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort angegeben werden – eindeutig und vollständig. Üblicherweise werden hier die Adresse des Geschäftslokals, der Hauptverwaltung oder eines Betriebs angegeben. Fehlen Geschäftslokal etc, so muss eine andere Geschäftsanschrift angegeben werden (im Inland – auch zB inländische Wohnanschrift des Geschäftsführers, eines Gesellschafters oder eines Zustellungsbevollmächtigten im Inland (Anwalt, Notar, Steuerberater etc – hierzu Wicke aaO; Wachter aaO; Steffek BB 2007, 2077). Fehlt die Angabe der „inländischen Geschäftsanschrift“, so ist die Anmeldung unvollständig und kann nach Zwischenverfügung zurückgewiesen werden. Altgesellschaften sollten ihre „inländische Geschäftsanschrift“ bis zum 31.10.2009 dem Registergericht mitteilen. Geschieht dies nicht, wird die letzte bekannte Geschäftsanschrift vom Registergericht eingetragen, die die Gesellschaft gegen sich gelten lassen muss (vgl die Übergangsregelung § 3 Abs 1 EGGmbHG). Änderungen der inländischen Anschrift sind elektronisch unverzüglich zum Handelsregister in beglaubigter Form anzumelden (§§ 31, 12 HGB), wobei die Anmeldung durch Zwangsgeld erzwungen werden kann (§ 14 HGB). Bei Verletzung dieser Aktualisierungspflicht ist die bisherig eingetragene Anschrift maßgeblich (wobei das Zugangsproblem § 130 BGB nicht übersehen werden darf – hierzu etwa Wicke § 35 Rn 30; Steffek BB 2007, 2079). Wegen der weiteren Einzelheiten vgl § 35; iÜ Wicke § 35 Rn 31 f). Altgesellschaften: OLG München 28.1.2009 – 31 Wx 05/09 – Anmeldepflicht der inländischen Geschäftsanschrift bei vor dem 1.11.2008 eingetragene GmbH nur dann nach § 3 Abs 1 S 2 EGGmbHG bei Nichtmitteilung vor dem 1.11.2008 oder Änderung (vgl § 24 Abs 2 S 1 HRV).

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