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VIII. Eintragung des Hauptbevollmächtigten, Geschäftsleiters

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Entspr der Übung der bisherigen Praxis, die eine Anmeldepflicht und Eintragungsfähigkeit iSd KWG und eines Handlungsbevollmächtigten iSd VAG von Zweigniederlassungen ausländischer Kreditinstitute bzw Versicherungsgesellschaften trotz Bedenken bejahte (BayObLG NJW 1973, 2102), hat der Gesetzgeber die Eintragungspflicht (und damit inzidenter die Anmeldepflicht) bereits 1980 nunmehr normiert. Geschäftsführer und Handlungsbevollmächtigter sind mit Namen und Wohnort in Spalte 6 des HR als „gesetzliche Vertreter der Zweigniederlassung“ bzgl ihrer Tätigkeit im Inland einzutragen (vgl § 43 Nr 4 der HRV (Handelsregisterverordnung, Anh 10). Sie sind daher befugt, spätere Anmeldungen bzgl der Zweigniederlassung vorzunehmen. Nach hier vertretener Meinung dürfen sie auch Prokura unter Beschränkung auf die Zweigniederlassung erteilen.

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