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IX. Die entfallene Zeichnung der Unterschrift durch die Geschäftsführer
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Namenszeichnungen – bis 1.1.2007 erforderlich – wurden durch das EHUG ersatzlos abgeschafft. Der Notar soll zur Unterschriftsbeglaubigung nach §§ 39 ff BeurkG die Identität der anmeldenden Person, die die Anmeldung unterschreibt zweifelsfrei feststellen und sie im Beglaubigungsvermerk so bezeichnen, dass Zweifel und Verwechslungen ausgeschlossen sind (§§ 40 Abs 4 iVm 10 Abs 1, 2 BeurkG, § 26 DONot – vgl Krafka/Kühn Rn 80). Demgemäß ist die frühere Fassung des § 8 Abs 5 nicht mehr maßgeblich (Zeichnung der Unterschrift der Geschäftsführer zur Aufbewahrung bei Gericht). Nunmehr ist nach § 8 Abs 5 gem § 12 Abs 2 HGB zu verfahren.
Die Vorschrift lautet:
§ 12 HGB Anmeldungen zur Eintragung und Einreichungen
(1) 1Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister sind elektronisch in öffentlich beglaubigter Form einzureichen. 2Die gleiche Form ist für eine Vollmacht zur Anmeldung erforderlich. 3Rechtsnachfolger eines Beteiligten haben die Rechtsnachfolge soweit tunlich durch öffentliche Urkunden nachzuweisen.
(2) 1Dokumente sind elektronisch einzureichen. 2Ist eine Urschrift oder eine einfache Abschrift einzureichen oder ist für das Dokument die Schriftform bestimmt, genügt die Übermittlung einer elektronischen Aufzeichnung; ist ein notariell beurkundetes Dokument oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift einzureichen, so ist ein mit einem einfachen elektronischen Zeugnis (§ 39a des Beurkundungsgesetzes) versehenes Dokument zu übermitteln.
Wegen der Einzelheiten vgl zB Baumbach/Hopt § 12 Rn 6,7; auch Krafka/Willer/Kühn Rn 89.