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XIII. Weitere vorzulegende Unterlagen nach anderen Rechtsvorschriften

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Wegen der Liste der Aufsichtsratsmitglieder vgl u § 52 (auch Wicke § 52 Rn 13) – Übermittlung als elektronische Aufzeichnung nach § 12 Abs 2 HGB – hier im Fall der Gründung auch die die Vorlage der Urkunden über die Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder. Die Aufsichtsratsliste wurde zum 1.1.2007 durch das EHUG eingeführt (vgl Krafka/Kühn Rn 1004).

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Daneben ist ggf die elektronische Stellungnahme der IHK (sowie auch der HWK) gem § 376 FamFG – früher § 125 FGG (§ 23 S 3, 4 HRV – hierzu Krafka/Kühn Rn 164 – nur noch selten) einzuholen – vor der Eintragung.

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Die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes ist nicht mehr vorzulegen (vgl Art 5 f der Novelle 1980, auch Rechtsausschuss BT-Drucks 8/3908, 81).

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Die Benachrichtigung der Beteiligten erfolgt nach § 383 Abs 1 FamFG – früher § 130 Abs 2 S 1 FGG an den gesetzlichen Vertreter sowie auch allen, die von der Eintragung betroffen sind § 40 Abs 1 FamFG – früher § 16 Abs 1 FGG – vgl Krafka/Willer/Kühn Rn 194; weitere Benachrichtigungen etc Rn 196 an IHK, HWK, Landkammernummer, bei Sitzverlegung an neu zuständiges Gericht bzw nach Sitzverlegung an bisheriges Gericht; Finanzamt (Grunderwerbsteuer) bei Wechsel von Grundeigentum etc.

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