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I. Erwerb von Eigentum

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In vielen praktischen Fällen, vor allem auch universitären Übungsfällen, ist als Ausgangsfrage, etwa für Herausgabeansprüche gem. § 985, von Bedeutung, ob eine Person Eigentum an einer Sache hat. Das kann bei entsprechender Formulierung in der Frage unterstellt werden, muss aber gewöhnlich anhand der möglichen Erwerbstatbestände untersucht werden. Das zeigen auch die beiden Ausgangsfälle: Sollte Dr. M als Eigentümer des Strandkorbs Ralf und Reni zur Räumung veranlassen wollen, müsste er den Strandkorb (wohl von der Kurverwaltung, also der Gemeinde) rechtsgeschäftlich erworben haben, wie auch Ralf, wenn er im Ausgangsfall 2 von Holger als Eigentümer das Fahrrad herausverlangen wollte. Dies muss also kurz geprüft werden; anders, wenn in Abwandlung des Falles 1 Frau M von Reni Herausgabe eines warmen Pullovers verlangt, den sie im Strandkorb vergessen hat, den sich aber jetzt Reni angezogen hat – hier kann Eigentum von Frau M unterstellt werden.

Der Erwerb von Sacheigentum kann kraft Gesetzes oder durch Rechtsgeschäft, nämlich Übereignung durch einen früheren Eigentümer, geschehen. Dafür muss ein wirksames Veräußerungsgeschäft festgestellt werden, was sich nach den Regeln des Sachenrechts und des Allgemeinen Teils über Verfügungen richtet (Rn 14). Gesetzliche Erwerbstatbestände sind der Erwerb von Todes wegen als Erbe, wobei zu bemerken ist, dass nach § 1922 das Vermögen des Erblassers, also der Nachlass, als Ganzes auf den oder die Erben übergeht, so dass es nur darauf ankommt, ob die betreffende Sache zum Nachlass gehört. Während hier der Erwerber, wenn er Erbe ist, das Eigentum ohne eigenes Zutun erwirbt, knüpfen andere gesetzliche Erwerbstatbestände an bestimmte menschliche Handlungen an, so bei der Herstellung einer Sache durch Verarbeitung oder Umbildung aus einer (auch einem anderen gehörigen) Sache (§ 950), ähnlich bei der Verbindung beweglicher Sachen mit einem Grundstück, also etwa dem Einbau in ein Haus (§ 946) oder bei der Vermischung beweglicher Sachen (§ 948)[1]. Eigentumserwerb kann auch durch Tathandlungen eines Aneignungsberechtigten geschehen (§§ 953, 954, 956), was auch bei bis dahin herrenlosen beweglichen Sachen in Betracht kommt: Im Fall 2 (Rn 26) findet die Tochter der Eheleute M eine offenbar aus ihrem Biotop vertriebene junge Landschildkröte, die sie mitnehmen und gesundpflegen möchte; Herr Dr. M entdeckt am Strand eine nach seiner Kenntnis außerordentlich seltene Muschel, die von der Flut angespült worden sein muss. Die meisten gesetzlichen Erwerbstatbestände können Folgeprobleme in Gestalt von Ausgleichsansprüchen der Personen nach sich ziehen, die durch den Erwerbsvorgang Rechte verloren haben, s. etwa § 951[2]. Im Gesellschaftsrecht gibt es weitere Formen der sog. Universalsukzession, so bei Verschmelzung von Gesellschaften, sog. Rechtsträger, zur Bildung eines neuen Rechtsträgers.

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