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III. Das Verhältnis zu hoheitlichen Planungen
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Die Methode des BGB, die Ortsüblichkeit zum entscheidenden Maßstab zu erheben, war so lange einigermaßen problemlos, als es eine eigentliche Raumplanung nicht gab. Seit es für den privaten Nutzer von Grundstücken eine verbindliche Planung gibt, ist das Verhältnis von Ortsüblichkeit und Planungsentscheidung problematisch geworden, damit auch das Verhältnis von öffentlich-rechtlicher Genehmigung und privatrechtlichen Abwehransprüchen.