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2. Duldungspflicht nach § 14 BImSchG

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Eine gesteigerte Duldungspflicht besteht insbesondere gegenüber gewerbepolizeilich genehmigten Betrieben, § 14 BImSchG. Ihnen gegenüber ist die Unterlassungsklage nach § 1004 auch dann versagt, wenn der Betrieb nicht ortsüblich ist. Zu dulden sind die Einwirkungen, die von den genehmigten Anlagen und ihren technisch notwendigen Nebenanlagen ausgehen. Der Störer ist aber verpflichtet, Schutzvorrichtungen anzubringen; die aus § 906 folgende, der Vorbeugung eines Beseitigungsanspruchs dienende Obliegenheit des Eigentümers des emittierenden Grundstücks ist hier zur echten, mittels Klage durchzusetzenden Pflicht gesteigert. Diese Regelung soll zugleich dem Allgemeininteresse am Umweltschutz Rechnung tragen.

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Praktisch bedeutsamer ist allerdings der Ersatzanspruch. Sind Schutzvorkehrungen nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar (was auch eine Kostenfrage ist), hat der beeinträchtigte Nachbar Ansprüche auf Ersatz für die Beeinträchtigung, § 14 BImSchG. Trotz des Wortlauts „Schadensersatz“ entspricht der Anspruch im Umfang weitgehend dem des § 906. Die Beeinträchtigungen, die nach § 906 entschädigungslos zu dulden sind, werden auch nach § 14 BImSchG nicht durch einen Ersatzanspruch ausgeglichen. Im Übrigen geht aber der Anspruch auf vollen Ausgleich[153]. Inhaber der Ansprüche ist der Eigentümer des beeinträchtigten Grundstücks oder dessen Besitzer, sofern er sonst eine Abwehrklage (§ 862) erheben könnte[154]. Schuldner ist der Störer iSd § 1004.

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Die erteilte gewerbepolizeiliche Genehmigung ist insoweit, wenn auch dieses Erfordernis zunächst dem Unternehmer hinderlich erscheinen mag, in Wahrheit ein Schutz des Unternehmers: Er kann vorbehaltlich einer plötzlichen rechtspolitischen Änderung einigermaßen sicher sein, die Investition in die Betriebsanlage nicht vergeblich gemacht zu haben. Der Schutz des „Nachbarn“ ist folglich auch Gegenstand des Genehmigungsverfahrens. Er ist daran zu beteiligen, die Behörde hat nicht nur Gefahren, sondern auch erhebliche Belästigungen des Nachbarn zu berücksichtigen. Insgesamt lässt sich die gewerbepolizeiliche Genehmigung als ein Stück öffentlich-rechtlicher Raumgestaltung bezeichnen.

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Die Zusammenhänge verdeutlicht Fall 5: Da ein Steinbruch als solcher nicht genehmigungspflichtig ist, wohl aber bestimmte Maschinen (§ 3 Ziff. 3 der 4. DVO zum BImSchG), unterliegt F nicht der gesteigerten Duldungspflicht. Das Fehlen der gewerbepolizeilichen Genehmigung bedeutet sodann, dass E, falls die Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks nicht durch § 906 gedeckt ist, grundsätzlich den Betrieb einstellen muss; wäre der Betrieb genehmigungspflichtig und genehmigt gewesen, könnte E weiterarbeiten, müsste allerdings den Nachbarn entschädigen, was freilich ebenfalls zu seiner Existenzvernichtung führen könnte.

Insgesamt setzen sich umweltrechtliche Forderungen deutlich und zunehmend gegen privatrechtliche Nutzungsbedürfnisse durch.

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