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1. Die dingliche Einigung

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In allen Fällen haben die Parteien Vereinbarungen über die Übertragung des Eigentums getroffen, wobei auch deutlich wird, dass rechtlich ein Unterschied besteht zwischen der eigentlichen Übereignung und dem schuldrechtlichen Grundgeschäft, das eine Pflicht zur Übereignung begründet (zum damit angesprochenen Abstraktionsprinzip Rn 12). Insoweit handelt es sich im Fall 7 um einen Kauf, im Fall 8 um eine Schenkung, wobei freilich die Voraussetzungen des § 518 Abs. 1 nicht vorliegen, sodass eine gültige Schenkung nur durch Bewirkung der versprochenen Leistung gem. Abs. 2 zustande kommen kann. Hierfür würde aber ein Eigentumsübergang durch Einigung und Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses (§ 930) ausreichen[1]. Also kommt es in beiden Fällen auf das Bestehen eines gültigen Übereignungsgeschäfts an. Man wird die jeweils Beteiligten auch dahin verstehen können, dass sie sich über den Eigentumsübergang einig sind. Nach den §§ 929 ff muss aber neben der dinglichen Einigung, die Vertrag ist, noch ein Vollzugstatbestand gegeben sein. Das dingliche Geschäft beruht also auf einem zusammengesetzten Tatbestand, der als solcher vom obligatorischen Geschäft getrennt ist. Dies führt ua auch dazu, dass die Partner der beiden Geschäfte nicht unbedingt identisch zu sein brauchen.

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Dies zeigt Fall 9: Hier haben E und I sowie später I und L Kaufverträge über das Fleisch geschlossen. Wenn aber das Fleisch bei der Übernahme durch die Reederei in Buenos Aires noch nicht ins Eigentum des I übergegangen sein sollte, so kann es sein, dass nach Ankunft des Schiffes in Hamburg (auf einem noch zu erörternden Wege) die Eigentumsübertragung direkt von E an L erfolgt.

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