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I. Begrifflichkeit

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Das Eigentum ist die Zuordnung der umfassenden Herrschaftsmacht über eine Sache (Eigentum im technischen Sinne gibt es nur an Sachen; bei Rechten entspricht dem Eigentum die Inhaberschaft) an eine Person, den Eigentümer, nach Substanz und Nutzung. Durch die umfassende Herrschaftsmacht unterscheidet sich das Eigentum von den beschränkten dinglichen Rechten, die die Sache nur teilweise (also inhaltlich oder zeitlich beschränkt, zB Erbbaurecht, Nießbrauch, Grundpfandrecht) dem Berechtigten zuordnen. Das Eigentum gewährt auch ein Recht zum Besitz[1].

Der Besitz ist das äußere Haben der Sache; kennzeichnend ist, dass er vom Recht an der Sache oder auf die Sache unabhängig ist, ja zu ihr im Widerspruch stehen kann (der Dieb, der Räuber sind Besitzer). Wie eng die tatsächliche Herrschaftsmacht des Besitzers an die unmittelbare und ständige Einwirkungsmöglichkeit auf die Sache anknüpft, entscheidet die Verkehrsanschauung[2].

Eigentum und Besitz stehen dadurch so zueinander in Beziehung, dass das Eigentum ein Recht zum Besitz gewährt (daher der Herausgabeanspruch aus § 985). Im Recht der beweglichen Sachen ist der Besitz Verlautbarungsmittel des Eigentums und der dinglichen Rechte. Im Tatbestand der Übereignung beweglicher Sachen (§ 929) ist aber die Übertragung des Besitzes konstitutiv. Dieses sog. Traditionsprinzip ist allerdings im positiven Recht vielfach durchbrochen (näher Rn 124).

Teil I Eigentum und Besitz§ 4 Ergänzende Zusammenfassung der Darstellung des Besitz- und Eigentumsrechts › II. Eigentum

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