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5. Übergabe nach § 929 S. 2
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Wenn es nicht nötig ist, die tatsächliche Sachherrschaft in Bezug auf die Sache zu verändern, weil diese schon beim Erwerber liegt, findet § 929 S. 2 Anwendung, der Fall der so genannten brevi manu traditio oder Übereignung „kurzer Hand“. Auch hierbei ist es bedeutungslos, ob der Erwerber unmittelbarer oder mittelbarer Besitzer wird, nur dass der Veräußerer jede Besitzposition aufgeben muss.
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Ein Erwerb gem. § 929 S. 2 würde im Fall 7 zum Zuge kommen, wenn sich die Stereoanlage noch bei F befunden hätte; dann genügt zum Eigentumsübergang von E auf F eine schlichte Einigung. Wenn F die Anlage im eigenen Namen zur Reparatur gegeben hatte, sodass nur er einen vertraglichen Herausgabeanspruch hatte, müsste wohl ebenso entschieden werden, wenn E sich mit F einigt. § 929 S. 2 ist bei mittelbarem Besitz des Erwerbers nur dann nicht erfüllt, wenn Besitzmittler des Erwerbers gerade der Veräußerer ist[44]. § 929 S. 2 kommt auch in Frage, wenn ein Gegenstand, der im Eigentum eines Ehegatten steht, aber von beiden Eheleuten benutzt wird, an den anderen übereignet werden soll[45]. Auch eine Übereignung „kurzer Hand“ kann aufgrund einer vorweggenommenen Einigung geschehen.
Teil II Der Eigentumserwerb an beweglichen Sachen › § 5 Erwerb durch Einigung und Übergabe nach §§ 929–931 › II. Eigentums- und Besitzerwerb durch Vertreter und durch „mittelbare Stellvertretung“