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§ 5 Erwerb durch Einigung und Übergabe nach §§ 929–931
ОглавлениеInhaltsverzeichnis
I. Die Übertragung des Eigentums durch Einigung und Übergabe
II. Eigentums- und Besitzerwerb durch Vertreter und durch „mittelbare Stellvertretung“
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Fall 7:
E will eine Zeitlang verreisen und bittet seinen Freund F, regelmäßig in seiner Wohnung die Blumen zu gießen. Einige Wochen später holt F im Einverständnis des E dessen HiFi-Anlage aus der Wohnung und baut sie bei sich zu Hause für eine Party auf. Bei dieser Gelegenheit stellt sich ein Defekt in der Anlage heraus. Im telefonisch eingeholten Einverständnis des E bringt F die Anlage zu dem Händler H und beauftragt diesen im Namen des E mit der Reparatur. Als E kurz danach von seiner Reise zurückkommt, erzählt ihm F, die Anlage sei noch bei H; er – F – wolle sie aber gern erwerben und würde, wenn sie sich über den Preis einigen könnten, auch die Reparaturkosten übernehmen. Hiermit ist E einverstanden und teilt dem H telefonisch mit, er habe die Anlage an F verkauft. Lösung Rn 130, 148, 150
Fall 8:
Rechtsanwalt E in Berlin, der nach der Trennung von seiner Frau allein in einer großen Altbauwohnung lebt, in deren Räumen er auch seine Praxis betreibt, ist von seinem Arzt über eine lebensbedrohende Krankheit aufgeklärt worden. Er bittet seine Nichte N, ihn in der nächsten Zeit zu versorgen, und bietet ihr auch eine Unterkunft in seiner Wohnung an. Die N geht auf diese Bitte ein. Nach einigen Wochen verschlechtert sich der Zustand des E erheblich, und er entschließt sich, sich in ein Krankenhaus in seiner Heimatstadt Köln zu begeben. Der N, die ihn im Krankenwagen dabei begleiten will, möchte er zum Dank für ihre aufopfernde Pflege zwei wertvolle Bilder schenken, die in seinem gleichzeitig für die Praxis genutzten Arbeitszimmer hängen. Er übergibt ihr daher einen Wohnungsschlüssel und sagt ihr im Beisein seiner langjährigen Bürovorsteherin B, sie könne sich die Bilder jederzeit abholen. Kurze Zeit darauf stirbt E in einem Kölner Krankenhaus. Um die Bilder streiten seine Witwe W, die ihn beerbt hat, und die N, die zu Lebzeiten des E nicht mehr dazu gekommen ist, die Bilder abzuholen. Dazu BGH NJW 1979, 714. Lösung Rn 130, 133, 139
Fall 9:
Der Importeur I hat eine Schiffsladung argentinisches Hasenfleisch von E in Buenos Aires gekauft, die gerade von E im argentinischen Hafen auf ein Schiff der R-Reederei verladen werden soll. Nachdem das Schiff mit der Ladung auf See ist, verkauft I seinerseits das Fleisch an den Lebensmittel-Großfilialisten L und weist per Mail den E an, nach Ankunft in Hamburg die Ware an L aushändigen zu lassen; diese Anweisung gibt E an die R weiter. Lösung Rn 134, 136
Teil II Der Eigentumserwerb an beweglichen Sachen › § 5 Erwerb durch Einigung und Übergabe nach §§ 929–931 › I. Die Übertragung des Eigentums durch Einigung und Übergabe