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1. Formen des Eigentumsschutzes

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Da das Sacheigentum im BGB in § 903 als umfassendes Herrschaftsrecht konzipiert ist, gehört zu ihm selbstverständlich auch das Recht, die Sache von jedem, der sie besitzt, herauszuverlangen, § 985. Der Anspruch hängt nicht davon ab, dass der Besitzer oder ein anderer rechtswidrig die tatsächliche Sachherrschaft begründet hat; er kann aber unter zahlreichen Gesichtspunkten ein Recht zum Besitz haben, das er dann nach § 986 dem Herausgabeanspruch entgegenhalten kann.

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So wäre im Fall 3 Holger, wenn er ungesehen mit dem Fahrrad hätte verschwinden können, trotz fehlenden Besitzrechts als Besitzer angesehen worden, während Ralf, der bis dahin dem K den Besitz vermittelt hatte, wenn er es dem Holger abnimmt, es nicht an K herauszugeben braucht, solange der Kaufvertrag, der den K zur Übereignung und im Zuge des Eigentumsvorbehalts auch zur Besitzüberlassung an Ralf verpflichtete, Bestand hatte, s. § 449 Abs. 2.

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Jedes dem Eigentümer gegenüber wirksame Recht zum Besitz schließt den Anspruch aus § 985 aus und gibt nicht etwa nur eine Einrede, § 986 Abs. 1. Rechte gegenüber dem Eigentümer, die diese Wirkung entfalten, sind etwa absolute Rechte wie ein Pfandrecht, aber auch relative Rechte, die dann allerdings dem Besitzer gerade gegenüber dem Eigentümer zustehen müssen.

Ist zB der Vermieter nicht Eigentümer, kann das Recht aus dem Mietvertrag dem Eigentümer, wenn er aus § 985 vorgehen will, nicht entgegengesetzt werden, anders, wenn der Vermieter seinerseits gegenüber dem Eigentümer besitzberechtigt ist. Wenn es im Fall 2 die Kurverwaltung einem Unternehmer überlässt, im eigenen Namen die ihr gehörenden Strandkörbe zu vermieten, gibt es eine doppelte Besitzberechtigung Eigentümer-Vermieter (= mittelbarer Besitzer) und Vermieter/-Mieter (unmittelbarer Besitzer), die auch zugunsten des Letzteren wirkt. Diese Einzelheiten können sich bei Falllösungen auswirken, wenn es um die Nebenfolgen aus der Verletzung eines Herausgabeanspruchs, etwa den Schadensersatzanspruch aus § 990 geht, dazu Rn 297, 301.

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Bei Bestehen eines Herausgabeanspruchs aus § 985 können sich für Besitzer und Eigentümer Rechte und Pflichten aus dem sog. Eigentümer-Besitzerverhältnis ergeben. Das ist etwa für eine vom Besitzer zu vertretende Beschädigung der Sache von Bedeutung, wenn ein Anspruch aus Vertragsverletzung ausscheidet, weil der Vertrag unwirksam ist oder ein Vertrag gar nicht besteht. Dasselbe kann für den Ersatz etwaiger vom Besitzer gezogener Nutzungen gelten, s. dazu §§ 987, 989, 990, Rn 318 ff

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Wenn im Fall 3 K den Kaufvertrag (und die bedingte Übereignung im Zuge des Eigentumsvorbehalts) an Ralf wegen arglistiger Täuschung über die Zahlungsfähigkeit des Ralf nach § 123 angefochten hat, Ralf sich hierdurch aber nicht hat hindern lassen, das Rad weiter zu nutzen, kann er als unberechtigter Besitzer Nutzungsersatz schulden. Eine Beschädigung des Fahrrads, die er verschuldet hat, würde ihn nach § 823 zum Schadensersatz verpflichten, dessen Anwendung aber § 992 für den Fall eines Eigentümer-Besitzerverhältnisses ausschließt, so dass es insoweit bei dem Anspruch aus §§ 998, 990 bleibt, näher dazu Rn 308.

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Insgesamt gehört das Verhältnis der Ansprüche aus §§ 987–999 und auch des Verwendungsersatzanspruchs des Besitzers aus § 994 zu anderen gesetzlichen und vertraglichen Ansprüchen zu den kompliziertesten Regelungskomplexen des Sachenrechts, die in der Grundtendenz einen vollständigen Schutz der mit dem Eigentum verbundenen vermögensmäßigen Interessen anstrebt. Zum Schutz des Eigentums gegen Störungen und Beeinträchtigungen der Nutzung s. Rn 68 ff

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