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2. Die verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie

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Das private und gegen Übergriffe anderer Privater geschützte Eigentumsrecht steht im Interesse eigenverantwortlicher Lebensgestaltung im Vermögensbereich nach Art. 14 GG unter verfassungsrechtlichem Schutz, der sich gegen den Staat richtet[7]; die Eigentumsgewährleistung steht auf einer Stufe mit der Privatautonomie, die zur freien Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 GG) gehört. Das bedeutet nicht nur, dass ein konkretes Recht nicht entzogen werden oder seine private Nutzung unmöglich gemacht werden darf[8], was man als Individualgarantie bezeichnet. Der Gesetzgeber ist durch Art. 14 GG nämlich auch gehindert, das Eigentum als die Möglichkeit zum Erwerb und zur Verteidigung eines privatnützigen Vermögensrechts zu beseitigen (Institutsgarantie)[9]; hierbei muss also ein Kernbestand des privatrechtlichen Instituts stets erhalten bleiben, nach Art. 14 Abs. 3 GG ist sein „Wesensgehalt“ unantastbar. Durch gesetzgeberische Maßnahmen kann aber die grundsätzlich bestehende Sozialpflichtigkeit des Eigentums und anderer subjektiver Rechtspositionen konkretisiert werden, was allerdings nicht zu einer Enteignung führen darf[10].

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Verfassungsrechtlichen Schutz in diesem Sinne genießt nicht nur Eigentum im Sinne der zivilrechtlichen Bestimmungen. Unter den verfassungsrechtlichen Eigentumsbegriff fallen vielmehr alle vermögenswerten Rechte, die ihrem Inhaber von der Rechtsordnung in der Weise zugeordnet sind, dass er die damit verbundenen Befugnisse nach eigenverantwortlicher Entscheidung zu seinem privaten Nutzen ausüben darf[11]. Vor einiger Zeit wurde dies auch für die – nach dem Zivilrecht nur schuldrechtlichen – Rechte eines Mieters bejaht, wodurch, da auch der vermietende Eigentümer den Schutz des Art. 14 GG genießt, die interessengerechte Ausgestaltung und Abgrenzung der Rechte von Vermieter und Mieter (auch) als eine von der Verfassung gestellte Aufgabe erscheint[12], so dass die Fachgerichte (in diesem Fall also die Zivilgerichte) bei der Anwendung des Mietrechts den beiderseitigen Eigentumsschutz beachten und unverhältnismäßige Eigentumsbeschränkungen vermeiden müssen. Ein Problem dabei ist auch, dass auf diese Weise viele auf den ersten Blick „einfach-gesetzlich“ zu beurteilende mietrechtliche Fragen zum Verfassungskonflikt werden können. Dasselbe ist für Immaterialgüterrechte angenommen worden[13], aber auch für Unternehmensbeteiligungen, auch verbriefte, die nicht unbedingt eine Unternehmerposition, sondern uU nur eine Geldanlage verkörpern[14]. Daraus folgt weiter, dass der Gesetzgeber eine zur individuellen Freiheitsverwirklichung notwendige vermögensrechtliche Position so ausgestalten kann, dass ohne Beschneidung ihres privatnützigen Kerns die Bindungen auch gegenüber anderen Privaten verwirklicht werden[15].

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