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3.5Wahrgenommenes, Information und Schlussfolgerung(en)

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286Die Vermengung von Wahrgenommenem, Information und Schlussfolgerung ist ein Phänomen, das in jedem Gespräch und nahezu jeder Vernehmung vorkommt.

287Besonders im Bereich der Straßenverkehrsdelikte erlebt man immer wieder die Vermischung von Tatsachenwahrnehmungen, Interpretationen und Erfahrungen. Ein Zeuge oder auch ein Beschuldigter vermengt regelmäßig seine Wahrnehmungen mit eigenen Lebenserfahrungen. Er nimmt für sich schon bei der Wahrnehmung, beim Speichern der Informationen, bei der Verarbeitung und erst recht bei der Wiedergabe in einer Vernehmungssituation2 eine Wertung vor, die im Verfahren oder einfach auch nur bei dem Versuch der Wahrheitsfindung eine bemerkenswerte „Vernebelung“ zur Folge hat.

288Der bei der Schutzpolizei immer wieder belächelte „Knallzeuge“ ist erst auf das Geschehen aufmerksam geworden, nachdem er den bezeichnenden „Knall“ gehört hat. Nachdem. Seine Schilderungen zum Unfallhergang (Geschehnisse vor dem „Knall“ also) dürften regelmäßig eher auf seine eigenen Schlussfolgerungen zurückzuführen sein und weniger auf selbst wahrgenommene Umstände. Diese Wahrnehmungssituation macht ein anderes Beispiel noch deutlicher.

Beispiel:

289Ein Zeuge soll zum Ablauf eines Verkehrsunfalls befragt werden. Die Frage nach dem Unfallhergang beantwortet er mit den Worten: „Der war viel zu schnell!“

290So kann die Aussage eines Zeugen lauten, auf Grund derer glücklicherweise niemand verurteilt werden wird. Sie dürfte aber eine der meist getätigten Aussagen sein, die in Straf- oder auch Bußgeldverfahren vorkommen.

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