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3.1Ziele einer Vernehmung

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276Die Ziele einer Vernehmung sind vor dem Hintergrund einer Wahrheitserforschung mannigfaltig; eine abschließende Aufzählung ist daher kaum möglich. Allerdings lassen sich die wesentlichen und immer wiederkehrenden Vorgaben wie folgt zusammenfassen:

•Personalienfeststellung, vgl. auch § 111 OWiG.

•Feststellungen zur Beteiligung (Täterschaft oder Teilnahme) einer Person bzw. zu deren Ausschluss und den daran anschließenden Zeugenstatus.

•Versuch, die „objektive Wahrheit“ herauszufinden in Bezug auf Sachverhalt und Tathergang; ggf. Tatrekonstruktionen durchführen.

•Wahrheitsfindung unter Einhaltung der prozessualen Spielregeln.

•Erforschung des subjektiven Tatbestandes, der Einstellung und Motivation der Beteiligten.

•Ermöglichung einer Erklärung der Beteiligten für ihr Verhalten in der Vortatphase, der unmittelbaren Tatausführung und dem Nachtatverhalten.

•Entlastung der Beteiligten sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht (z. B. Eingreifen von Rechtfertigungsgründen), vgl. §§ 136 Abs. 2, 160 Abs. 2 StPO.

•Erfassung und Dokumentation relevanter Informationen, wobei auch die spätere Verwertbarkeit im Rahmen einer strafrechtlichen Hauptverhandlung berücksichtigt werden muss.

Übersicht: Ziele einer Vernehmung

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