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3.2.2Personen

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279Möglichst früh sollten Menschen, die Angaben zum Geschehen machen können, in ihre prozessuale Rolle eingeordnet werden. Zunächst muss erkannt werden, ob überhaupt der Verdacht einer Straftat besteht. Wenn ja, muss ebenfalls frühzeitig der Status der Auskunftsperson geklärt werden.

280Die wichtigste Unterscheidung ist, ob gegen die jeweilige Person ein Tatverdacht bestehen kann oder nicht. Daran orientiert sich die frühzeitige Belehrung, wobei es sich im Zweifel anbietet, eher den Beschuldigtenstatus anzunehmen. Bereits daraus lässt sich ableiten, dass jede Person einzeln und unabhängig von anderen vernommen werden muss.

281Ferner kommt es auf die Dokumentation dessen an, was die Person selbst wahrgenommen hat. Dabei ist ein möglichst direkter Bezug zum Geschehen von wesentlichem Vorteil. Gehörtes – von Dritten oder gar Vierten – wird immer mehr verfälscht sein.

Praxistipp:
282 Jeder Sachverhalt sollte bereits bei der Erfassung/Aufnahme in objektive und subjektive Feststellungen unterteilt werden. Personen, die Angaben zum Sachverhalt machen können, sind einzeln und getrennt von anderen zu befragen bzw. zu vernehmen. Eine frühzeitige, detailreiche Vernehmung kann für spätere Ermittlungen und für das Strafverfahren wichtige (und oft nicht nachholbare) Grundlage sein. Dem vorgeschaltet muss die Festlegung des Status im Strafprozess – damit einhergehend die Belehrung – sein.
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