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3.7Bestätigende Informationsverarbeitung und Ankereffekt im Strafverfahren
Оглавление309Das Strafverfahren scheint in besonderem Maße von dem Gedanken der Gerechtigkeit geprägt; häufig – etwa wenn es um die Verwertung rechtswidrig erlangter Beweise geht – wird durch den BGH und das BVerfG das Streben nach der objektiven Wahrheitsfindung fruchtbar gemacht, um eine Beweisverwertung zu rechtfertigen und ein materiell-objektiv richtiges Urteil zu bestätigen. All dies betrifft die Tatsachenfeststellungen, ohne aber zugleich ein „richtiges Urteil“ zu bedingen. Ein erster Schritt dahin besteht in der Wahrnehmung und Akzeptanz – vielleicht auch Berücksichtigung – von Störfaktoren bei der Entscheidungsfindung, die in anderen Wissenschaften anerkannt sind.5