Читать книгу Vernehmungen - Heiko Artkämper - Страница 89
2.14.3Standardisierte Anhörungsbögen
Оглавление248Derartig standardisierte Anhörungsbögen führen häufig zu wenig brauchbaren Angaben; der zu Vernehmende erzählt entweder seine Lebensgeschichte oder antwortet genervt in Bruchstücken; ermittlungsrelevante Wahrnehmungen finden sich gar nicht oder allenfalls am Rande.
Beispiel:
249Nach einem tödlichen Unfall auf einer BAB ist allein relevant, wie der Sturz des Kradfahrers unmittelbar zustandegekommen ist.
250Der Extremfall der Beantwortung des Anhörungsbogens kann darin bestehen, dass der Zeuge das Formular durchstreicht, mit der Bemerkung „ich nix deutsch“ versieht, unterschreibt und zurückschickt.
251Die schriftliche Äußerung der Zeugen wird allerdings regelmäßig deren Reiseantritt, den Reiseverlauf und das Ziel und damit Unwichtiges enthalten. Selbst wenn ein Zeuge angibt, dann plötzlich das Krad auf der Fahrbahn und eine (getötete) Person gesehen zu haben, bedeutet dies nicht, dass er keine weitergehenden Wahrnehmungen gemacht hat.
Beispiel:
252Im vorangegangenen Beispiel sollte das Anschreiben ergänzt werden: „Bitte eine Unfallschilderung aus Ihrer Sicht. Konnten Sie die Ursache erkennen, die zum Sturz des Kradfahrers geführt hat? Beschreiben Sie bitte den Verlauf des Sturzes.“
Aber auch dies führt nicht zwingend zu klaren Antworten, wie das nachfolgende Originalbeispiel einer Antwort zeigt:
Beispiel:
253„Ich habe nur gesehen, wie der Motoradfahrer schon im fahl war, ist gegen unterfahrschuz geknalt, leicht abgefedet und dann mit dem kopf unter den hinterrad von anhenger. Aus welhem grund er zum fahl kamm habe ich nicht gesehen.“
254Jedenfalls werden hier aber Details des Sturzes geschildert, die weitere Ermittlungen – Vernehmung des Zeugen – erfordern; der Zeuge hat offensichtlich den unmittelbaren Unfallhergang wahrgenommen. Ob er mehr weiß, muss eine Vernehmung klären.
Praxistipp: | |
255 | Hier können Telefonate entweder vor der Versendung des Anhörungsbogens oder nach Erhalt einer derartigen Antwort hilfreich sein; deren Inhalte sind in einem Aktenvermerk niederzulegen. |